Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit einer Altersgrenze in der betrieblichen Altersversorgung. Ungerechtfertigte Benachteiligung befristet Beschäftigter bei Ausschluss aus dem betrieblichen Altersversorgungssystem. Keine tarifliche Ausschlussfrist bei Ansprüchen auf Anwartschaft oder Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluss befristet Beschäftigter von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nach dem Inhalt der Versorgungsordnung den MitarbeiternIinnen zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess bieten sollen, ist sachlich nicht gerechtfertigt.

 

Normenkette

TzBfG § 4; AGG §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1, § 7; TzBfG § 3 Abs. 2 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 14 Abs. 2 S. 3; MTV Chemie § 11 Art. 2 Nr. 3; MTV § 17 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Emden (Entscheidung vom 14.11.2018; Aktenzeichen 1 Ca 361/18)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.09.2020; Aktenzeichen 3 AZR 433/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 14. November 2018 - 1 Ca 361/18 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 00.00.1960 geborene Kläger trat auf der Grundlage eines bis zum 00.00.2015 befristeten Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 00.00.2013 in die Dienste der Beklagten. Die Befristung erfolgte gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ohne Sachgrund. Am 00.00.2014 vereinbarten die Parteien schriftlich, dass der befristete Arbeitsvertrag bis zum 31. Dezember 2016 gem. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG i.V.m. § 11 II Ziff. 3 Manteltarifvertrag Chemie verlängert wird. Seit dem 1. Januar 2017 steht der Kläger bei der Beklagten als Process Technician in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die Beklagte ist ein norwegisches Staatsunternehmen, das Erdgasleitungen betreibt.

Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern/innen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, um ihnen "zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen nach Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess zu bieten." In der Versorgungsordnung vom 1. Dezember 2009 heißt es auszugsweise:

01. Teilnehmerkreis

Versorgungsberechtigt sind alle Mitarbeiter(innen) der GD, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Ablauf von 6 Monaten nach Arbeitsaufnahme zur GD stehen, sofern sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Nicht teilnahmeberechtigt sind Mitarbeiter(innen), die in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur GD stehen sowie Mitarbeiter, die von der Firmengruppe versetzt werden, es sei denn, im Arbeitsvertrag oder in der Vereinbarung über die Abstellung zur GD wäre eine gegenteilige Abrede getroffen.

02. Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen sind

- die Vollendung des 25. Lebensjahres des/der Mitarbeiters(in)

- ein ununterbrochenes Bestehen des Arbeitsverhältnisses von mindestens 5 Jahren

- die schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage

Mit der am 7. September 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Annahme seines Angebots auf Abschluss einer Versorgungszusage sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm im Versorgungsfall Versorgungsleistungen nach der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Versorgungsordnung zu verschaffen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er gehöre zum versorgungsberechtigten Teilnehmerkreis. Er habe vor der Vollendung seines 55. Lebensjahres ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet, das bereits mehr als 5 Jahre ununterbrochen bestehe. Dass das Arbeitsverhältnis erst nach der Vollendung seines 55. Lebensjahres entfristet worden sei, schließe ihn nicht aus dem Teilnehmerkreis aus.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Versorgungszusage nach der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Versorgungsordnung anzunehmen und des Weiteren festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Versorgungsfall Versorgungsleistungen nach der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Versorgungsordnung zu verschaffen.

Gegen das ihr am 6. Dezember 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3. Januar 2019 Berufung eingelegt und sie am 6. Februar 2019 begründet.

Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, dass der Kläger nicht zu dem teilnahmeberechtigten Personenkreis gem. Ziff. 01 der Versorgungsordnung vom 1. Dezember 2009 gehöre. Er habe zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden; ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei zwischen den Parteien erst nach Erreichen der Altersgrenze begründet worden. Mit freiwilligen Versorgungsleistungen solle u.a. die Betriebstreue des Arbeitnehmers gefördert und belohnt werden. Eine unterschiedliche Behandlung befristet und unbefristet Beschäftigter sei sachlich gerechtfertigt, da der Arbeitgeber bei einer vo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge