Rz. 178

Eine gegen § 3 BetrAVG verstoßende Abfindung betrieblicher Versorgungsanwartschaften ist nach § 134 BGB nichtig (BAG v. 22.3.1983 – 3 AZR 499/80, NJW 1984, 1783; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 3 Rn 40 ff.; Kemper, Die Unverfallbarkeit betrieblicher Versorgungsanwartschaften von Arbeitnehmern, S. 131). Dies hat zur Konsequenz, dass mit der Abfindungszahlung die Versorgungsverpflichtung nicht nach § 362 BGB im Wege der Erfüllung entfällt, sondern der Versorgungsberechtigte bzw. seine Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsleistung "noch einmal" beanspruchen können. In diesem Fall muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass seinem grds. bestehenden Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB der Arglisteinwand nach § 817 S. 2 BGB entgegengehalten werden kann und der Arbeitgeber somit ohne Verrechnungsmöglichkeit mit der bereits geleisteten Abfindungszahlung zur nochmaligen Zahlung der Versorgungsleistung verpflichtet ist (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 3 Rn 43; Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, Rn 514).

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