Rz. 478

Geringfügige Beschäftigung i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des SGB IV fällt gem. § 2 Abs. 2 TzBfG unter den Begriff der Teilzeitbeschäftigung und damit in den Anwendungsbereich des TzBfG. Von daher ist auch im Fall eines lediglich geringfügig beschäftigten Mitarbeiters das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG zwingend zu beachten (Langohr-Plato, NZA 2016, 1054). Der Ausschluss geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer aus dem Anwendungsbereich einer betrieblichen Versorgungsordnung ist somit als Verstoß gegen das in § 4 Abs. 1 TzBfG normierte Diskriminierungsverbot teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter grundsätzlich unwirksam (LAG München v. 31.1.2016 – 10 Sa 544/15, juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die geringfügige Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ausgeübt wird (LAG München v. 31.1.2016 – 10 Sa 544/15, juris; Langohr-Plato, NZA 2016, 1051, 1054). Auch nach Ansicht des BAG entfällt im Falle einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit "jeder Grund, den betreffenden Arbeitnehmer von der betrieblichen Altersversorgung auszuschließen" (BAG v. 16.3.1993 – 3 AZR 389/92 – NZA 1993, 942).

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, die nicht auf ihre Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1b S. 2 SGB VI § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI verzichtet haben, können daher grundsätzlich nicht vom Teilnehmerkreis einer betrieblichen Versorgungsordnung ausgeschlossen werden (Langohr-Plato, NZA 2016, 1051, 1054).

Dies gilt auch und vor allem gemäß § 1a BetrAVG für den Anspruch auf Entgeltumwandlung, der ja gerade an das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses anknüpft.

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