Rz. 118

Für Entgeltumwandlungsmodelle ist in § 1b Abs. 5 BetrAVG die gesetzliche Unverfallbarkeit ab Beginn normiert. Diese sofortige Unverfallbarkeit erstreckt sich auch auf den aus einem Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG finanzierten Teil der Versorgungsleistungen.

 

Rz. 119

Für aus Entgeltumwandlung finanzierte Altzusagen gilt die gleiche Übergangsregelung wie für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung. Gem. § 30f Abs. 1 S. 2 BetrAVG findet § 1b Abs. 5 BetrAVG für Anwartschaften aus Zusagen, die vor dem 1.1.2001 erteilt worden sind, keine Anwendung. Die Vorschriften über die Unverfallbarkeitsfristen sind rückwirkend zum 1.1.2001 in Kraft getreten und erfassen somit auch solche Zusagen, die im Jahr 2001 vor Verkündung des Gesetzes und damit noch im rechtlichen Anwendungsbereich des BetrAVG a.F. erteilt worden sind.

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