Rz. 698

Die Dienstzeit als Geschäftsführer bis zum normalen Pensionsalter (das hier eher bei 65 Jahren und darüber anzusetzen sein wird) wird wegen der längeren Ausbildungszeiten nicht länger als z.B. 30 Jahre sein. Die Rentenformel sollte also den Endanspruch nach Ableistung einer Dienstzeit von 30 Jahren vorsehen. Für Eintrittsalter nach 35 Jahren sollten niedrigere erreichbare Altersrenten vorgesehen werden; hier können unverfallbare Anwartschaften aus Tätigkeiten bei Vorarbeitgebern unterstellt werden.

 

Rz. 699

Von besonderer Bedeutung ist noch die Regelung des Mitnahmerechtes (Unverfallbarkeit) bei vorzeitigem Ausscheiden, die insb. bei Fremdgeschäftsführern wegen der häufig auf 3 bis 5 Jahre befristeten Dienstverträge mit kürzeren Fristen vorgesehen ist, als sie vom BetrAVG vorgegeben sind (vertragliche Unverfallbarkeit). Im fortgeschrittenen Alter (z.B. ab Alter 55) und nach wiederholter Verlängerung des Dienstvertrages wird häufig ein Überbrückungsgeld (i.H.d. zugesagten Altersrente) vereinbart für den Fall, dass der Dienstvertrag (nach Ablauf) vonseiten der GmbH nicht mehr verlängert wird und die Veranlassung hierfür nicht durch ein Fehlverhalten des Geschäftsführers ausgelöst wurde.

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