Rz. 654

Sollten die Versorgungsleistungen ursprünglich von einer Unterstützungskasse des Betriebsveräußerers erbracht werden, wird diese aber nicht zusammen mit dem Betrieb veräußert (ein automatischer Übergang z.B. kraft Gesetzes erfolgt nicht), so wird die Unterstützungskasse zur gleichen Zeit und im gleichen Umfang von der Haftung frei wie ihr Trägerunternehmen als Betriebsveräußerer (BAG v. 15.3.1979 – 3 AZR 859/77, NJW 1979, 2533).

 

Rz. 655

Wird dagegen die Unterstützungskasse aus Anlass des Betriebsüberganges vom Betriebserwerber mit übernommen, so muss die Unterstützungskasse die Versorgungsansprüche der bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer weiter erfüllen. Der Betriebsveräußerer haftet allerdings nach wie vor dafür, dass der Unterstützungskasse die hier notwendigen finanziellen Mittel zugewendet werden (BAG v. 28.2.1989 – 3 AZR 29/88, NZA 1989, 681).

 

Rz. 656

Gewährt der Betriebserwerber im Rahmen eines bei ihm bereits bestehenden Versorgungswerkes betriebliche Versorgungsleistungen über eine Unterstützungskasse, führt ein Betriebsübergang nicht dazu, dass diese Unterstützungskasse nunmehr Schuldnerin übernommener Versorgungsanwartschaften wird. Denn nach ihrer Bestimmung kann und muss sie nur diejenigen Leistungen erbringen, die sich aus ihrem Leistungsplan ergeben. Deshalb würde sie ihre satzungsmäßigen Rechte überschreiten, wollte sie Versorgungsansprüche erfüllen, in die ihr Trägerunternehmen aufgrund eines Betriebsüberganges eingetreten ist. Allerdings könnten durch eine entsprechende Satzungsänderung auch diese übernommenen Versorgungsverpflichtungen auf die Unterstützungskasse übertragen werden (BAG v. 30.8.1979 – 3 AZR 58/78, NJW 1980, 416).

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