Leitsatz (amtlich)

1. Der Erwerber eines Betriebes wird gemäß BGB § 613a Schuldner der Versorgungsansprüche die den übernommenen Arbeitnehmern vom Betriebsveräußerer zugesagt worden sind (Bestätigung von BAG 1978-06-22 3 AZR 832/76 = AP Nr 12 zu § 613a BGB).

2. Sollten die Versorgungsleistungen ursprünglich von einer Unterstützungskasse des Betriebsveräußerers erbracht werden, wird aber diese Versorgungseinrichtung nicht zusammen mit dem Betrieb veräußert, so wird sie zur gleichen Zeit und im gleichen Umfange von der Haftung frei wie ihr Trägerunternehmen als Betriebsveräußerer.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 613a

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 03.08.1977; Aktenzeichen 3(2) Sa 25/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60133

BB 1979, 1455-1456 (LT1-2)

DB 1979, 1462-1464 (LT1-2)

NJW 1979, 2533-2534 (LT1-2)

BetrAV 1979, 201-203 (LT1-2)

BlStSozArbR 1979, 278-278 (T)

AP, (LT1-2)

AR-Blattei, Betriebsinhaberwechsel Entsch 32 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 500 Nr 32 (LT1-2)

EzA, (LT1-2)

VersR 1979, 971-972 (LT1-2)

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