Rz. 70

Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG wird auch eine beitragsorientierte Leistungszusage, d.h. eine Zusage, bei der sich die Höhe der Versorgungsleistungen aus einem zuvor definierten Versorgungsbeitrag ableitet, als betriebliche Altersversorgung ausdrücklich anerkannt.

Hinsichtlich ihrer vertraglichen Ausgestaltung ist nach einer Entscheidung des BAG v. 30.8.2016 (3 AZR 361/15, BetrAV 2017, 96 = Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 2/2017 Anm. 5), zwingend darauf zu achten, dass bereits bei der Umwandlung der Beiträge in eine Anwartschaft feststehen muss, welche Höhe die aus den Beiträgen resultierende Leistung im Versorgungsfall mindestens hat.

Nach Ansicht des BAG besteht nämlich ein direkter Zusammenhang zwischen dem Finanzierungsbeitrag und der Höhe der daraus resultierenden Leistung. Dieses Unmittelbarkeitserfordernis ist nach Ansicht des BAG nur dann gewahrt, wenn die Regelungen der Versorgungsordnung sicherstellen, dass bereits bei der Umwandlung der Beiträge in eine Anwartschaft feststeht, welche Höhe die aus Beiträgen resultierende Leistung im Versorgungsfall mindestens hat. Dem Arbeitnehmer muss es nämlich möglich sein, für den Versorgungsfall zu planen, etwa indem er anderweitig Vorsorge trifft. Daher ist es mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nicht zu vereinbaren, wenn das Anlagerisiko vollständig auf die Arbeitnehmer übertragen wird. Dies ist aber dann der Fall, wenn die Höhe der Versorgungsleistung(en) von der Rendite einer Kapitalanlage abhängt und damit erst bei Eintritt des Versorgungsfalls zu ermitteln ist.

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