Rz. 666

Ein Unternehmensverkauf ("share deal") ist rechtlich als sog. Gesamtrechtsnachfolge zu qualifizieren, d.h. der Unternehmenskäufer tritt voll und ganz in sämtliche beim gekauften Unternehmen bestehenden Versorgungsverpflichtungen ein. Im Gegensatz zum Betriebsübergang nach § 613a BGB, der nur den Übergang der im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse und damit auch nur die Übernahme der Versorgungsverpflichtungen der vorhandenen Versorgungsanwärter zur Folge hat, werden bei der Gesamtrechtsnachfolge somit auch die ggü. sämtlichen Betriebsrentnern und mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Mitarbeitern bestehenden Versorgungsverpflichtungen übernommen ("volle Haftungsübernahme").

 

Rz. 667

Konsequenz ist somit die "unveränderte" Fortführung der bisherigen betrieblichen Altersversorgung beim neuen Unternehmensinhaber. Durch den Unternehmensverkauf werden Inhalt und Umfang der Ruhegeldzusagen nicht verändert.

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