Rz. 390

Maßgeblich für die Ansprüche des Versorgungsberechtigten und damit auch für die Frage, nach welchem Anpassungsmaßstab seine spätere Rente angepasst wird, ist ausschließlich die dem Mitarbeiter erteilte Versorgungszusage. Diese muss bereits bei Erteilung eine Regelung über die spätere Rentenanpassung enthalten. Fehlt eine solche ausdrückliche Regelung, so gilt der gesetzliche Regelfall, d.h. die Anpassungsprüfungspflicht gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG kommt zur Anwendung. Will der Arbeitgeber im Zeitablauf, z.B. erst bei Rentenbeginn, auf eine der in § 16 Abs. 3 BetrAVG normierten Ausnahmen zurückgreifen, so handelt es sich um eine Vertragsänderung, die er nur mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten und damit nicht einseitig umsetzen kann.

 

Rz. 391

Muster 35.2: Mitteilung der Anpassungsentscheidung

 

Muster 35.2: Mitteilung der Anpassungsentscheidung

1. Nettolohnlimitierung

Sehr geehrte(r) Frau/Herr _________________________,

als ehemalige(r) Mitarbeiter(in) der Firma _________________________ beziehen Sie eine Betriebsrente. Diese Betriebsrente ist durch uns gem. § 16 BetrAVG alle drei Jahre auf eine mögliche Anpassung hin zu überprüfen.

Gem. § 16 Abs. 2 BetrAVG sind Ihre Interessen als Versorgungsberechtigter dann ausreichend gewahrt, wenn die Anpassung in Höhe der Inflation gewährt wird (Inflationsausgleich) oder zumindest dem Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer aktiver Mitarbeiter im Unternehmen entspricht (Nettolohnlimitierung). Demgegenüber ist eine niedrigere Anpassung oder gar ein vollständiger Verzicht auf die Anpassung nur dann zulässig, wenn die wirtschaftliche Lage unseres Unternehmens uns hierzu berechtigt.

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen hat die von uns turnusmäßig, d.h. alle drei Jahre zum _________________________ durchgeführte Prüfung, ob die Versorgungsleistungen nach § 16 BetrAVG zu erhöhen sind, Folgendes ergeben:

Im maßgeblichen Anpassungszeitraum _________________________ bis _________________________) belief sich die Inflationsrate nach den Angaben des statistischen Bundesamtes auf _________________________ %. Demgegenüber betrug die Nettolohnentwicklung vergleichbarer Mitarbeiter in unserem Unternehmen lediglich _________________________ %.

Vor diesem Hintergrund werden wir Ihre Betriebsrente daher mit Wirkung zum _________________________ um _________________________ % (= _________________________ EUR) erhöhen.

Das bedeutet, dass Sie ab dem _________________________ eine monatliche Rente in Höhe von

_________________________ EUR

erhalten werden. Hinsichtlich der Differenz zu der seit _________________________ tatsächlich gezahlten Rente erhalten Sie eine entsprechende Nachzahlung mit Ihrer Oktoberrente.

Nach der novellierten Fassung des BetrAVG, die seit dem 1.1.1999 gilt, sind wir verpflichtet, Ihnen unsere Anpassungsentscheidung schriftlich mitzuteilen. Sollten Sie nicht binnen drei Monaten nach Zugang dieser Mitteilung gegen diese Anpassungsentscheidung widersprochen haben, wird dieser Bescheid gem. § 16 Abs. 4 BetrAVG unwiderruflich wirksam. Dies hat zur Konsequenz, dass wir nach widerspruchslosem Ablauf der vorgenannten Frist nicht verpflichtet sind, eine über die hier gewährte Anpassung hinausgehende Anpassung nachzuholen.

Mit freundlichen Grüßen

Firma _________________________

2. Anpassungsverzicht

Sehr geehrte(r) Frau/Herr _________________________,

als ehemalige(r) Mitarbeiter(in) der Firma Mustermann GmbH beziehen Sie eine Betriebsrente. Diese Betriebsrente ist durch uns gem. § 16 BetrAVG alle drei Jahre auf eine mögliche Anpassung hin zu überprüfen.

Gem. § 16 Abs. 2 BetrAVG sind Ihre Interessen als Versorgungsberechtigter dann ausreichend gewahrt, wenn die Anpassung in Höhe der Inflation gewährt wird (Inflationsausgleich) oder zumindest dem Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer aktiver Mitarbeiter im Unternehmen entspricht (Nettolohnlimitierung). Demgegenüber ist eine niedrigere Anpassung oder gar ein vollständiger Verzicht auf die Anpassung nur dann zulässig, wenn die wirtschaftliche Lage unseres Unternehmens uns hierzu berechtigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch eine Anpassung nachhaltig die Substanz des Unternehmens gefährdet würde. Insoweit hat die Rechtsprechung einen Anpassungsverzicht legitimiert, wenn das Unternehmen keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, wobei auf die bei festverzinslichen Wertpapieren langfristig zu erzielende Verzinsung abzustellen ist.

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen hat die von uns turnusmäßig, d.h. alle drei Jahre zum _________________________ durchgeführte Prüfung, ob die Versorgungsleistungen nach § 16 BetrAVG zu erhöhen sind, Folgendes ergeben:

Im maßgeblichen Anpassungszeitraum _________________________ bis _________________________) belief sich die Inflationsrate nach den Angaben des statistischen Bundesamtes auf _________________________ %. Angesichts der wirtschaftlichen Lage unseres Unternehmens sehen wir uns allerdings außerstande, Ihnen eine entsprechende oder auch g...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge