Rz. 10

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Altersversorgung ist u.a. regelmäßig das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, i.d.R. analog zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hinsichtlich der Festlegung dieser Altersgrenze steht den Vertragsparteien ein gewisser Handlungsspielraum zu. Der insoweit zur Anwendung kommende Grundsatz der Vertragsfreiheit wird allerdings begrenzt durch den Gleichbehandlungsgrundsatz (gleiche Altersgrenzen für männliche und weibliche Arbeitnehmer) sowie die anhand objektiver Kriterien vorzunehmende Ausfüllung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung. Danach wird eine Altersgrenze von 62 Jahren regelmäßig nicht unterschritten werden dürfen, es sei denn, dass für eine niedrigere Altersgrenze sachliche Gründe vorliegen (vgl. BGH, 16.3.1981 – II ZR 222/79, NJW 1981, 2410; BAG v. 2.8.1983, BB 1984, 1047 = DB 1984, 1201; BAG v. 28.1.1986, NZA 1987, 126; BAG v. 26.4.1986, BB 1988, 1672 = DB 1988, 2007; Blomeyer/Otto/Rolfs, BetrAVG, § 1 Rn 20). Für Zusagen, die vor dem 1.1.2012 erteilt worden sind, ist insoweit auf eine Untergrenze von 60 Jahren abzustellen. Ein früherer Rentenbezug zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr wird bislang nur für berufsspezifische Ausnahmefälle (z.B. Piloten, Bergbau) anerkannt.

 

Rz. 11

Für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2011 erteilt werden, sieht das BMF-Schreiben v. 5.2.2008 (IV C 8 – S 2222/07/0003; IV C 5 – S 2333/07/0003) zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung ebenfalls vor, dass eine steuerrechtlich anzuerkennende betriebliche Altersversorgung nur noch dann vorliegt, wenn für die frühestmögliche Rentenzahlung eine Altersgrenze von 62 Jahren vereinbart worden ist. Damit soll die vom Gesetzgeber verabschiedete Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das 67. Lebensjahr entsprechend bei der frühestmöglichen Altersgrenze in der betrieblichen Altersversorgung "nachvollzogen" werden.

 

Rz. 12

Überbrückungshilfen bis zum Erreichen eines in der Versorgungszusage festgelegten Versorgungsfalles "Alter" sind keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. BetrAVG, selbst wenn sie in der Zusage als Ruhegehälter bezeichnet worden sind. Mithin entfällt für derartige Übergangsgelder auch der gesetzliche Insolvenzschutz (BAG v. 3.11.1998 – 3 AZR 454/97, NZA 1999, 594).

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