Rz. 1

Die Vergütung des Anwalts für Tätigkeiten in der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sind in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 VV geregelt (Nrn. 3311, 3312 VV).

 

Rz. 2

Die Vorschriften gelten nur für Zwangsversteigerungen, die im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt sind (einschließlich der Teilungsversteigerung).

 

Rz. 3

Nicht erfasst von Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 VV wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts

in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter. Dies ist keine anwaltliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 RVG, sondern eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 RVG. Die Vergütung richtet sich nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV).[1]
im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO). Dies ist eine gesonderte Angelegenheit der Zwangsvollstreckung und damit nach Unterabschnitt 3 (Nrn. 3309, 3310 VV) abzurechnen (Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 S. 2 VV).
 

Rz. 4

Zwangsversteigerungsverfahren und Zwangsverwaltungsverfahren sind jeweils eigene Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG. Ebenso ist das Verfahren auf Wiederversteigerung des ersteigerten Grundstücks gegen den Ersteher gem. § 133 ZVG eine besondere Angelegenheit.[2]

[1] Siehe dazu AnwK-RVG/Volpert, § 1 Rn 389 ff.
[2] AnwK-RVG/Mock, vor Nr. 3311–3312 VV Rn 19.

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