(1) Gebühren

 

Rz. 90

Nach Anm. Nr. 4 zu Nr. 3311 VV entsteht wiederum eine (gesonderte) 0,4-Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren, das nach Anordnung der Zwangsverwaltung bzw. nach Zulassung des Beitritts eines Gläubigers folgt. Hierzu gehört auch das Verteilungsverfahren.

 

Rz. 91

Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung kommt nicht in Betracht.

 

Rz. 92

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, so erhöht sich die Gebühr der Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sich die Gebühr der Anm. Nr. 4 zu Nr. 3311 VV bereits erhöht hat (arg e Nr. 3308 VV).

 

Rz. 93

Eine Terminsgebühr ist nicht vorgesehen (Anm. S. 2 zu Nr. 3312 VV).

 

Rz. 94

In Betracht kommt allerdings eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000 ff. VV.

(2) Gegenstandswert

 

Rz. 95

Der Gegenstandswert berechnet sich wie im Ausgangsverfahren (siehe Rdn 85).

 

Beispiel 31: Vertretung im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung und im weiteren Verfahren

Der Anwalt vertritt den Gläubiger wegen einer Forderung in Höhe von 30.000,00 EUR im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung sowie im anschließenden Verteilungsverfahren, in dem er am Verteilungstermin teilnimmt.

Im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung und im Verteilungsverfahren entsteht jeweils eine Verfahrensgebühr (Anm. Nr. 3 u. 4 zu Nr. 3311 VV).

 
1. 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV   382,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 4 zu Nr. 3311 VV   382,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 784,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   148,96 EUR
Gesamt   932,96 EUR
 

Rz. 96

 

Beispiel 32: Vertretung mehrerer Auftraggeber im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung und im weiteren Verfahren

Der Anwalt vertritt zwei Gesamtgläubiger wegen einer Forderung in Höhe von 30.000,00 EUR im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung sowie im anschließenden Verteilungsverfahren, in dem er am Verteilungstermin teilnimmt.

Beide Verfahrensgebühren erhöhen sich nach Nr. 1008 VV um jeweils 0,3.

 
1. 0,7-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311, Nr. 1008 VV 668,50 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. 0,7-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 4 zu Nr. 3311, Nr. 1008 VV 668,50 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.357,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   257,83 EUR
Gesamt   1.614,83 EUR

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