aa) Gebühren

 

Rz. 97

Ist der Anwalt beauftragt, anlässlich des Zwangsverwaltungsverfahrens einen Antrag auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu stellen oder Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens zu führen, erhält er nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV eine weitere 0,4-Verfahrensgebühr. Insoweit liegt eine gesonderte Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor (analog § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG).[23] Auch hier kann die Verfahrensgebühr mehrfach anfallen (siehe Rdn 42 ff.).

 

Rz. 98

Eine Terminsgebühr ist wiederum nicht vorgesehen (Anm. S. 2 zu Nr. 3312 VV).

 

Rz. 99

In Betracht kommt allerdings eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV.

 

Rz. 100

Des Weiteren kommen Auslagen nach Teil 7 VV hinzu.

[23] Bischof u.a./Bräuer, Nr. 3311 VV Rn 24; Mayer/Kroiß/Gierl, Nr. 3311 VV Rn 32.

bb) Gegenstandswert

 

Rz. 101

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 25 Abs. 2 RVG. Maßgebend ist das Interesse des Schuldners an der Einstellung.

cc) Abrechnung

 

Rz. 102

Zur Abrechnung kann Bezug genommen werden auf die Ausführungen zur Zwangsversteigerung (siehe Rdn 42 ff.)

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