Rz. 42

Die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung[10] und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV) stellt gegenüber den Tätigkeiten bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens und im Verteilungsverfahren bzw. der Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung eine gesonderte Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG dar. Für Anträge nach § 765a ZPO folgt das aus § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG, im Übrigen aus dessen entsprechender Anwendung.

 

Rz. 43

Darüber hinaus sind mehrere Verfahren nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV untereinander jeweils eine besondere Angelegenheit (analog § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG).[11] Die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV kann daher auch mehrmals anfallen, wenn der Anwalt mehrere Aufträge erhält.

 

Rz. 44

Für seine Tätigkeit erhält der Anwalt eine 0,4-Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV. Es handelt sich um eine Gebühr, die alle Tätigkeiten abgilt einschließlich eventueller Besprechungen. Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen. Dagegen erhöht sich die Gebühr bei Vertretung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV.

 

Rz. 45

Eine Terminsgebühr ist hier nicht vorgesehen (Anm. zu Nr. 3312 VV).

 

Rz. 46

Wohl kann eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 Nr. 1 VV) anfallen.[12]

[10] Dazu gehört auch ein Verfahren nach § 765a ZPO (BGH AGS 2010, 541 = RVGreport 2009, 477).
[11] Bischof u.a./Bräuer, Nr. 3131 VV Rn 24; Mayer/Kroiß/Gierl, Nr. 3311 VV Rn 32; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Rn 3335 ff.; a.A. AnwK-RVG/Mock, Nr. 3311–3312 VV Rn 17; Riedel/Sußbauer/Keller, Teil 3 Abschnitt 3 Rn 84.
[12] Bischof u.a./Bräuer, Nr. 3131 VV Rn 25; a.A. AnwK-RVG/Mock, Nr. 3311–3312 VV Rn 18.

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