Rz. 97

Ist der Anwalt beauftragt, anlässlich des Zwangsverwaltungsverfahrens einen Antrag auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu stellen oder Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens zu führen, erhält er nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV eine weitere 0,4-Verfahrensgebühr. Insoweit liegt eine gesonderte Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor (analog § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG).[23] Auch hier kann die Verfahrensgebühr mehrfach anfallen (siehe Rdn 42 ff.).

 

Rz. 98

Eine Terminsgebühr ist wiederum nicht vorgesehen (Anm. S. 2 zu Nr. 3312 VV).

 

Rz. 99

In Betracht kommt allerdings eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV.

 

Rz. 100

Des Weiteren kommen Auslagen nach Teil 7 VV hinzu.

[23] Bischof u.a./Bräuer, Nr. 3311 VV Rn 24; Mayer/Kroiß/Gierl, Nr. 3311 VV Rn 32.

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