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War der Anwalt bereits außergerichtlich hinsichtlich der Eigentumsauseinandersetzung tätig und hat er dort eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV verdient, so ist diese gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.[20] Da allerdings nie mehr angerechnet werden kann, als der Anwalt im nachfolgenden Verfahren an Verfahrensgebühr erhält, ist die Anrechnung auf diesen Satz beschränkt. Faktisch fällt die Verfahrensgebühr damit i.d.R. wieder weg.[21]

 

Beispiel 26: Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr

Der Anwalt vertritt den Ehemann zunächst außergerichtlich und bietet in dessen Namen an, der Ehefrau ihren ½-Miteigentumsanteil abzukaufen. Da diese sich damit nicht einverstanden erklärt, stellt der Anwalt anschließend den Antrag auf Versteigerung des gemeinsamen Grundstücks. Der Streitwert wird entsprechend dem Verkehrswert auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Der Gegenstandswert beläuft sich auf 100.000,00 EUR (siehe Beispiel 24).

Vorgerichtlich ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV entstanden, wobei hier von der Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2300 VV) ausgegangen werden soll. Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Kaufpreis bzw. dem anteiligen Verkehrswert (§ 23 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 47 GNotKG).

Im Versteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens ist die 0,4-Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 1 zu Nr. Nr. 3311 VV entstanden. Darauf ist die Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV mit 0,4 anzurechnen.

 
I. Außergerichtliche Vertretung    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   2.151,50 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.171,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   412,59 EUR
Gesamt   2.584,09 EUR
II. Teilungsversteigerung    
1. 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV   662,00 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 662,00 EUR
  0,4 aus 100.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   3,80 EUR
Gesamt   23,80 EUR
[20] LG Aachen AGS 2017, 513 = NJW-Spezial 2017, 700.
[21] LG Aachen AGS 2017, 513 = NJW-Spezial 2017, 700.

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