Rz. 90

Nach Anm. Nr. 4 zu Nr. 3311 VV entsteht wiederum eine (gesonderte) 0,4-Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren, das nach Anordnung der Zwangsverwaltung bzw. nach Zulassung des Beitritts eines Gläubigers folgt. Hierzu gehört auch das Verteilungsverfahren.

 

Rz. 91

Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung kommt nicht in Betracht.

 

Rz. 92

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, so erhöht sich die Gebühr der Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sich die Gebühr der Anm. Nr. 4 zu Nr. 3311 VV bereits erhöht hat (arg e Nr. 3308 VV).

 

Rz. 93

Eine Terminsgebühr ist nicht vorgesehen (Anm. S. 2 zu Nr. 3312 VV).

 

Rz. 94

In Betracht kommt allerdings eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000 ff. VV.

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