Rz. 8

Die Rechtsbeschwerde ist daneben zulässig, wenn eine 250 EUR übersteigende Nebenfolge nicht vermögensrechtliche Nebenfolge, wie z.B. ein Fahrverbot, angeordnet wurde. Die Eintragung im Fahreignungsregister ist indessen auch dann keine nicht vermögensrechtliche Nebenfolge i.S.d. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG, wenn der Betroffene als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen der mit der Verurteilung verbundenen Registereintragung ein Aufbauseminar absolvieren und damit entsprechend hohe Kosten aufwenden muss (OLG Hamm DAR 1997, 410). Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art sind z.B. die Einziehung gem. § 22 OWiG oder die Verfallsanordnung gem. § 29a OWiG.

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