Rz. 42

Da die Rechtsbeschwerde schriftlich nur von einem Verteidiger begründet werden kann, schadet hier – anders als bei einem Einspruch – die fehlende Unterschrift des Anwaltes. Die Rechtsbeschwerdebegründung muss nämlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein. Ein Faksimile-Stempel genügt – wiederum im Gegensatz zum Einspruch – nicht (BGH NStZ 1992, 225).

 

Rz. 43

Dies ist auch im Falle eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zu beachten, denn die Nachholung der versäumten Rechtshandlung erfordert deren Vornahme in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Für die Nachholung der Rechtsbeschwerdebegründung genügt deshalb die Einreichung eines nicht unterzeichneten, durch Stempelaufdruck als Abschrift bezeichneten Schriftsatzes des Verteidigers auch dann nicht, wenn dieser einen Beglaubigungsvermerk trägt (OLG Düsseldorf NJW 1998, 919).

 

Rz. 44

 

Achtung: Computerfax

Nach der Entscheidung der gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes (DAR 2000, 523) genügt dagegen ein Computerfax mit eingescannter Unterschrift des Anwaltes der Schriftform.

 

Rz. 45

Selbst wenn die Begründung nicht von dem eigentlichen Sachbearbeiter und Verfasser der Rechtsbeschwerde, sondern von einem anderen (unter-)bevollmächtigten Anwalt unterzeichnet ist, ist die Rechtsbeschwerde grundsätzlich zulässig, da davon auszugehen ist, dass der unterzeichnende Anwalt sich die Rechtsbeschwerdebegründung zu eigen gemacht hat (BVerfG NJW 1996, 713; OLG Köln zfs 2004, 88).

Unterzeichnet ein anderer Anwalt die vom Verteidiger verfasste Rechtsmittelbegründung mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt..." ist dennoch davon auszugehen, dass er sich die Rechtsbeschwerdebegründung zu eigen macht und die Verantwortung übernommen hat. Die Rechtsbeschwerde darf deshalb im Zweifel nicht verworfen werden (OLG Köln DAR 2006, 228).

 

Rz. 46

 

Achtung

Das soll aber dann nicht gelten, wenn der Anwalt den Schriftsatz ausdrücklich in Vertretung ("i.V.") unterschrieben hat (OLG Hamm DAR 2001, 177).

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