Rz. 56

Die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung richtet sich auch nach Inkrafttreten der DSGVO[103] nach den §§ 22, 23 KUG. Grundsätzlich bedarf diese der Einwilligung. § 23 KUG sieht von dem Einwilligungserfordernis allerdings wesentliche Ausnahmen vor. Besteht ein öffentliches Interesse an einer Abbildung, weil diese zur allgemeinen Meinungsbildung beiträgt, ist diese hinzunehmen. Bildveröffentlichungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte sind daher grundsätzlich hinzunehmen.[104] Dieser Grundsatz wird aber wieder durch die "Aufnahmesituation" eingeschränkt. Zum einen tritt das öffentliche Interesse an einer Bildberichterstattung zurück, wenn sie nicht den Anlass des Berichtes illustriert sondern gerade erst herstellt.[105] Zum anderen kommt es für die Zulässigkeit darauf an, ob das Bild in einem öffentlichen Raum entstanden ist oder aber in einer Situation, in der der Abgebildete sich unbeobachtet fühlen durfte.[106] Die Rechtfertigungsschwelle bei einem Bildbericht ist daher grundsätzlich höher als bei der Wortberichterstattung (siehe Rdn 36).[107] Die im Sachverhalt angesprochene Kommerzialisierung einer Person durch Verwendung ihres Bildes ist bekanntlich schon in der Herrenreiter-Entscheidung untersagt worden und wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass ein öffentliches Interesse am (Privat-)Leben von Prominenten besteht.[108]

[104] BGH v. 8.4.2014 – VI ZR 197/13, juris; BGH AfP 2013, 399 – Eisprinzessin Alexandra; BGH AfP 2007, 2008.
[106] BGH v. 27.9.2016 – VI ZR 310/14, NJW 2017, 804; BGH GRUR 2011, 262, 263 – Party-Prinzessin.
[107] BVerfG AfP 2010, 562, 565; BGH GRUR 2011, 261, 263 – Party-Prinzessin.
[108] BGH GRUR 1958, 408 – Herrenreiter; aus der neueren Rspr. siehe z.B. BGH AfP 2009, 485, 487 – Wer wird Millionär m.w.N.; BGH AfP 2010, 238, 239 f. – Der strauchelnde Liebling; OLG Köln v. 10.10.2019 – I-15 U 39/19, AfP 2020, 73.

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