Rz. 51

Der Anspruch auf Veröffentlichung eines Urteils ist in manchen Rechtsgebieten gesetzlich normiert (§ 12 Abs. 2 UWG, § 103 UrhG, § 200 StGB), im Presserecht aber gewohnheitsrechtlich als Ausfluss des Folgenbeseitigungsanspruchs anerkannt.[100] Dieser Anspruch soll jedoch nur für Hauptsacheentscheidungen gelten. Ausnahmsweise können die Medien aber auch zum Abdruck einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verurteilt werden, wenn diese zur Beseitigung von Folgen einer Schmähkritik notwendig ist.[101] Die Gestattung einer Veröffentlichungsbefugnis selbst beruht auf einer Güterabwägung zwischen den Vorteilen einer Bekanntmachung und den daraus für den Beklagten resultierenden Nachteilen. Das Interesse an einer Veröffentlichung überwiegt, wenn der Verkehr durch die irreführenden Aussagen erheblich beeinflusst wurde und die unrichtig erweckten Vorstellungen fortwirken würden.[102]

[100] Siehe Wenzel, Kap 13 Rn 154 ff.; Soehring/Hoene, § 31 Tz 9.
[101] Vgl. Soehring/Hoene, § 31 Tz 9.
[102] BGH GRUR 1972, 550, 551 – Spezialsalz II.

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