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Eine weitere Möglichkeit für den Arbeitgeber, sich von der Wettbewerbsvereinbarung zu befreien, besteht darin, dass er einseitig auf das Wettbewerbsverbot verzichtet (§ 75a HGB). Dieser Verzicht kann nur schriftlich und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ggü. dem Arbeitnehmer erklärt werden. Dann ist der Arbeitnehmer sofort nach Vertragsende frei. Der Arbeitgeber muss aber noch ein Jahr lang seit dem Zugang der Verzichtserklärung die Entschädigung zahlen (LAG Berlin-Brandenburg v. 15.12.2016 – 5 Sa 1620/16, BeckRS 2016, 115376), allerdings frühestens ab dem Zeitpunkt des Vertragsendes (BAG v. 31.7.2002 – 10 AZR 513/01, BB 2003, 106). Je früher der Arbeitgeber also den Verzicht erklärt, desto weniger Entschädigung muss er noch zahlen. Diese Möglichkeit ist insb. dann in Betracht zu ziehen, wenn sich das Wettbewerbsverbot als nicht mehr lohnend darstellt, oder sich das Arbeitsverhältnis anders entwickelt hat als zunächst angenommen.

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