Rz. 22

In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern sind neben den wesentlichen Angaben wie im Zentralen Fahrerlaubnisregister auch folgende Angaben zu speichern:

Hinweise zum Verbleib ausländischer Führerscheine, aufgrund derer die deutsche FE erteilt wurde,
der Tag der unanfechtbaren Versagung der FE, der Tag der Bestandskraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und das Aktenzeichen,
der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie der rechts- oder bestandskräftigen Entziehung der FE, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer etwaigen Sperre,
der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie der rechts- und bestandskräftigen Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen FE Gebrauch zu machen, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer etwaigen Sperre,
der Tag des Zugangs der Erklärung über den Verzicht auf die FE bei der Fahrerlaubnisbehörde und dem Erklärungsempfänger,
der Tag der Neuerteilung einer FE oder der Erteilung des Rechts, von einer ausländischen FE wieder Gebrauch zu machen, nach vorangegangener Entziehung oder Aberkennung oder vorangegangenem Verzicht, sowie die erteilende Behörde,
der Tag der Rechtskraft der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB, die anordnende Stelle und der Tag des Ablaufs,
der Tag des Verbots, ein Fahrzeug zu führen, die entscheidende Stelle, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung sowie der Tag der Wiederzulassung,
der Tag des Widerrufs oder der Rücknahme der FE, die entscheidende Stelle sowie der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung,
der Tag der Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung des Führerscheins nach § 94 StPO, die anordnende Stelle sowie der Tag der Aufhebung dieser Maßnahmen und der Rückgabe des Führerscheins,
der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und der Tag der Beendigung des Fahreignungsseminars sowie der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung,
der Tag und die Art von Maßnahmen bei Inhabern einer FE auf Probe, die gesetzte Frist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des Seminars, der Tag seiner Beendigung, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sowie die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
 

Rz. 23

Nach § 65 Abs. 2 StVG[10] darf ein örtliches Fahrerlaubnisregister nicht mehr geführt werden, sobald bestimmte Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden sind. Hat sich die Fahrerlaubnisbehörde von der vollständigen und richtigen Übernahme der Daten aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister in das Zentrale Fahrerlaubnisregister überzeugt, so sind die entsprechenden Daten aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister bis spätestens 31.12.2014 zu löschen. Denn das Zentrale Fahrerlaubnisregister ist erst ab dem 1.1.1999 eingerichtet worden. Daher müssen die Daten der örtlichen Fahrerlaubnisregister in das zentrale Register überführt werden. Außerdem benötigen die Fahrerlaubnisbehörden im Fall des Erlöschens die Daten der früheren Erlaubnis bei einer Neuerteilung.[11]

Nach § 58 FeV hat eine Privatperson auf Antrag Anspruch auf unentgeltliche Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder Zentralen Fahrerlaubnisregisters zu erhalten. Dem Antrag ist ein Identitätsnachweis beizufügen.

[10] Bis 30.4.2014: § 65 Abs. 10 StVG
[11] Vgl. hierzu Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 16.12.2014, BGBl I S. 2213, Begründung BR-Drucks 460/14, S. 11 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge