Rz. 9

 

Nr. 1000 VV RVG:

(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den

1. der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder

2. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung).

Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.

 

Rz. 10

In der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG wird durch Anfügung des Satzes: "Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich." klargestellt, dass auch dann von einer 1,0 Einigungsgebühr auszugehen ist, wenn eine Maßnahme beim Gerichtsvollzieher anhängig ist.

 

Rz. 11

§ 31b RVG regelt gleichzeitig:

 

Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs.

 

Rz. 12

 

Büromäßige Behandlung:

Schließt der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner selbstständig eine Zahlungsvereinbarung, kann der Gläubiger zwar widersprechen. Tut er dies jedoch nicht, reicht dieser fehlende Widerspruch nicht als "Mitwirkung" i.S.d. Nr. 1000 VV RVG aus, um die Einigungsgebühr entstehen zu lassen. Eine Einigungsgebühr entsteht aber dann, wenn der Gläubiger entsprechende Vorgaben z.B. zur Höhe der Einigungsgebühr macht. Die Erstattungsfähigkeit, also die Frage, ob der Schuldner die Einigungsgebühr an den Gläubiger erstatten muss, hängt wiederum davon ab, dass der Schuldner sich im Vergleich (d.h. in der Teilzahlungsvereinbarung) zur Kostenübernahme bereit erklärt. Dann ist die Vergütung hier notwendig und als erstattungsfähig anzusehen.

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