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Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich nicht totenfürsorgeberechtigt. Die Testamentsvollstreckung betrifft nur den Nachlass (§ 2205 BGB). Persönlichkeitsrechte und auch das Totenfürsorgerecht sind darin nicht enthalten.[10] Das Totenfürsorgerecht kann dem Testamentsvollstrecker aber vom Erblasser übertragen werden,[11] auch im Testament. Nach hier vertretener Ansicht kann dies auch konkludent erfolgen bzw. aus der letztwilligen Verfügung mittels Auslegung gefolgert werden.[12] Wird beispielsweise eine gemeinnützige Organisation die Alleinerbin und ein naher Freund soll "den Nachlass abwickeln", spricht viel dafür, dass dieser Freund als Testamentsvollstrecker auch die Bestattung regeln und dafür totenfürsorgeberechtigt sein soll.

[10] Vgl. LG Braunschweig, Urt. v. 1.10.2004 – 4 O 905/04, zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.4.1988 – 9 U 50/87, MDR 1990, 443.
[12] Vgl. Kurze/Goertz, § 13 Rn 6–8; wie hier: Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 460a.

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