1. Überblick

 

Rz. 210

In Familiensachen ist die Vollstreckung zweispurig geregelt.

 

Rz. 211

Überwiegend folgt die Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO, und zwar

gem. § 120 Abs. 1 FamFG in Ehesachen und in Familienstreitsachen,

gem. § 95 Abs. 1 FamFG

bei Vollstreckung wegen einer Geldforderung,
zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache,
zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung,
zur Erzwingung von Duldungen oder Unterlassungen,
zur Abgabe einer Willenserklärung,
gem. § 96 Abs. 1 FamFG in Verfahren nach dem GewSchG betreffend Unterlassungen.
 

Rz. 212

Sonstige Vollstreckungen (§ 87 Abs. 1 S. 1 FamFG), insbesondere die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs (§§ 8894 FamFG) werden nach den Vorschriften der §§ 88 ff. FamFG vollstreckt.

2. Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO

 

Rz. 213

Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO durchgeführt wird, gelten die Ausführungen zur Zwangsvollstreckung (siehe Rdn 5 ff.). Dies gilt auch für die Vollstreckung einstweiliger Anordnungen.

3. Vollstreckung nach den Vorschriften des FamFG

 

Rz. 214

Soweit nach den Vorschriften des FamFG vollstreckt wird, gilt Vorbem. 3.3.3. S. 1 Nr. 2 VV. Danach findet Teil 3 Abschnitt 3, Unterabschnitt 3 VV auch auf die Vollstreckung nach dem FamFG entsprechende Anwendung. Insoweit gilt grundsätzlich das Gleiche wie auch in der Zwangsvollstreckung nach der ZPO.

 

Beispiel 133: Vollstreckung einer Umgangsregelung

Das Gericht erlässt eine Regelung zum Umgang. Die Kindesmutter hält sich nicht daran, sodass ein Verfahren auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter eingeleitet wird.

Es entsteht nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 VV eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV. Der Gegenstandswert bestimmt sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert der Hauptsache, hier also in der Regel nach 4.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG).

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   83,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   16,68 EUR
  Zwischensumme 100,08 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   19,02 EUR
Gesamt   119,10 EUR
 

Rz. 215

 

Beispiel 134: Vollstreckung einer Umgangsregelung mit Termin

Wie vorangegangenes Beispiel 133. Es kommt zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht.

Jetzt entsteht gem. Nr. 3310 VV auch eine 0,3-Terminsgebühr.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   83,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. 0,3-Terminsgebühr, Nr. 3310 VV   83,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 186,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   35,49 EUR
Gesamt   222,29 EUR
 

Rz. 216

Möglich ist auch hier eine Einigungsgebühr.

 

Beispiel 135: Vollstreckung einer Umgangsregelung mit Termin und Einigung

Wie vorangegangenes Beispiel 134; die Beteiligten einigen sich im Vollstreckungsverfahren über eine neue Umgangsregelung.

Es entsteht jetzt zusätzlich eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV, und zwar in Höhe von 1,0 (Nr. 1003 VV), da die Sache gerichtlich anhängig ist.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   83,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. 0,3-Terminsgebühr, Nr. 3310 VV   83,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   278,00 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 464,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   88,31 EUR
Gesamt   553,11 EUR
 

Rz. 217

 

Beispiel 136: Vollstreckung einer Kindesherausgabeanordnung

Der Kindesvater widersetzt sich einem gegen ihn gerichteten Vollstreckungstitel auf Herausgabe seines Kindes. Die allein sorgeberechtigte Kindesmutter stellt daraufhin beim FamFG Vollstreckungsantrag.

Die Vollstreckung auf Herausgabe eines Kindes erfolgt nach § 88 FamFG, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Jugendamts (§ 88 Abs. 2 FamFG). Es entsteht nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 VV eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV. Der Gegenstandswert bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert der Hauptsache, hier also in der Regel nach 4.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG).

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   83,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   16,68 EUR
  Zwischensumme 100,08 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   19,0 EUR
Gesamt   119,10 EUR

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