Rz. 5

Wird der Anwalt in der Zwangsvollstreckung beauftragt, erhält er die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 VV, also nach den Nrn. 3309, 3310 VV. Hinzu kommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Daneben erhält der Anwalt seine Auslagen nach Teil 7 VV.

 

Rz. 6

Die Gebühren der Nrn. 3309, 3310 VV sind nicht nur auf die Vertretung des Gläubigers anwendbar, sondern auch auf die Vertretung des Schuldners,[2] sogar dann, wenn gegen den Schuldner noch gar nicht vollstreckt wird, die Vollstreckung jedoch droht[3] (siehe Rdn 114 ff.). Auch auf die Vertretung des Drittschuldners wendet die Rspr. die Nrn. 3309 ff. VV an,[4] allerdings zu Unrecht (siehe Rdn 152 ff.).

 

Rz. 7

Besondere Bedeutung hat in der Zwangsvollstreckung der Umfang der Angelegenheit. Grundsätzlich gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Gebührenangelegenheit i.S.d. § 15 RVG (§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. RVG).

 

Rz. 8

Hierzu zählt auch das Verfahren über die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG).[5] Darüber hinaus zählen auch Vollstreckungsschutzanträge weitgehend noch mit zur Angelegenheit. Anders verhält es sich dagegen bei Beschwerden. Diese sind auch in der Zwangsvollstreckung stets nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG gesonderte Angelegenheiten.

 

Rz. 9

Der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung bemisst sich nach § 25 RVG und ist gegebenenfalls im Verfahren nach § 33 RVG festzusetzen (siehe ausführlich Rdn 12 ff.).

 

Rz. 10

Ein besonderer Gegenstandswert gilt nach § 31b RVG für Zahlungsvereinbarungen (ausführlich siehe Rdn 93 ff.).

 

Rz. 11

Die Kostenerstattung in Zwangsvollstreckungssachen folgt aus § 788 Abs. 1 ZPO. Die Kosten einer notwendigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme hat der Schuldner zu tragen. Diese Kosten werden i.d.R. mit der Hauptsache beigetrieben. Sie können aber auch nach § 788 ZPO festgesetzt werden (siehe Rdn 180 ff.).

[2] Bischof/Bräuer, Nrn. 3309 Rn 4.
[3] LG Düsseldorf AGS 2007, 450 = NJW-Spezial 2007, 524; OLG Düsseldorf AGS 2002, 53 – noch zur BRAGO.
[4] AG Düsseldorf JurBüro 1985, 723; AG Koblenz AGS 2008, 29.
[5] Eingefügt zum 31.12.2006 durch das 2. JuMoG. Damit hat sich die bis dahin bestehende Streitfrage, ob es sich um eine gesonderte Angelegenheit handelt, geklärt.

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