Rz. 192

Die Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung wird wie eine Vollstreckung vergütet (Vorbem. 3.3.3 Nr. 4 VV).

 

Rz. 193

Jede Vollziehungsmaßnahme, die sich nicht auf die Zustellung beschränkt, ist dabei nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RVG eine eigene Angelegenheit.

 

Rz. 194

Lediglich für die Zustellung einer Gebots-, Verbots- oder Unterlassungsverfügung steht dem Anwalt gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9, 16 RVG keine gesonderte Gebühr zu, obwohl es sich bereits um eine Maßnahme der Vollziehung handelt.[100]

 

Rz. 195

Der Anwalt erhält grundsätzlich nach Nr. 3309 VV eine 0,3-Verfahrensgebühr. Hinzu kommen kann auch eine 0,3-Terminsgebühr (Nr. 3310 VV), wenn es zu einem gerichtlichen Termin kommt.

 

Rz. 196

Wird eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Sicherungshypothek durch Eintragung einer Vormerkung vollzogen, so wurde damit schon nach wohl überwiegender Ansicht die Vollziehungsgebühr ausgelöst.[101] Jetzt ordnet Vorbem. 3.3.3 S. 2 VV ausdrücklich an, dass das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek nach Nr. 3309 VV zu vergüten ist (siehe dazu Rdn 209 ff.).

 

Beispiel 124: Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

Der Anwalt erwirkt für seinen Mandanten eine einstweilige Verfügung auf Sicherstellung eines Fahrzeugs im Wert von 8.000,00 EUR. Das Gericht setzt den Streitwert gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 4.000,00 EUR fest (50 % der Hauptsache). Anschließend lässt der Anwalt das Fahrzeug durch den Gerichtsvollzieher sicherstellen.

Abzurechnen ist nach Nr. 3309 VV. Der Wert richtet sich zwar grundsätzlich nach dem Wert der herauszugebenden Sache (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. RVG); der Wert darf jedoch den Wert, der in der Hauptsache für die Gerichtsgebühren gilt, nicht übersteigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. RVG).

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   83,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   16,68 EUR
  Zwischensumme 100,08 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   19,02 EUR
Gesamt   119,10 EUR
 

Rz. 197

Jede Vollziehung ist eine gesonderte Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RVG).

 

Rz. 198

Mehrere Versuche einer gleichartigen Vollziehung sind dagegen nur eine Angelegenheit. So stellen mehrere Vollziehungsversuche einer auf Herausgabe von Wohnungsschlüsseln lautenden einstweiligen Verfügung nur eine Vollziehungsmaßnahme i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 RVG dar, wenn sie in innerem Zusammenhang stehen.[102]

 

Rz. 199

Die bloße Zustellung einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestbeschlusses löst die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV noch nicht aus, wie im Umkehrschluss aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 RVG folgt.

 

Beispiel 125: Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung (Verfahrensbevollmächtigter)

Der Anwalt erwirkt für seinen Mandanten eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung (Wert: 10.000,00 EUR). Anschließend lässt er die Verfügung durch Zustellung vollziehen.

Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung löst nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RVG keine neue Angelegenheit aus, sondern zählt vielmehr zur Hauptsache (§ 19 Abs. 1 Nr. 9, 16 RVG). Sie löst daher keine Vergütung nach Nrn. 3309 ff. VV aus. Der Anwalt erhält neben den Gebühren des einstweiligen Verfügungsverfahrens keine weiteren Gebühren.[103]

 

Rz. 200

 

Beispiel 126: Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung (erstmalige Beauftragung eines Anwalts)

Der Mandant hat selbst eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirkt (Wert: 10.000,00 EUR). Anschließend lässt er die Verfügung durch Zustellung vollziehen und beauftragt damit einen Rechtsanwalt.

Jetzt erhält der Rechtsanwalt für die Vollziehung der einstweiligen Verfügung die Vergütung nach Nr. 3309 VV.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   184,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 204,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   38,80 EUR
Gesamt   243,00 EUR
 

Rz. 201

 

Beispiel 127: Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung (nicht Verfahrensbevollmächtigter)

Der Mandant hat durch seinen Anwalt vor dem LG Stuttgart eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung gegen den in Berlin wohnenden Antragsgegner erwirkt (Wert: 10.000,00 EUR). Anschließend lässt er die Verfügung durch Zustellung vollziehen und beauftragt damit einen in Berlin ansässigen Rechtsanwalt.

Der Berliner Rechtsanwalt erhält für die Vollziehung der einstweiligen Verfügung die Vergütung nach Nr. 3309 VV. Abzurechnen ist wie im Beispiel 126.

Diese Gebühr ist i.d.R. nicht erstattungsfähig, weil die Partei ihren Verfahrensbevollmächtigten mit der Zustellung beauftragen kann und für diesen keine gesonderte Vergütung entsteht. Die Vergütung ist aber dann erstattungsfähig, wenn die Antragstellerin und ihre Verfahrensbevollmächtigten ihren Sitz in einer anderen Stadt als der Antragsgegner haben und ein anerkennungswürdiges Interesse daran besteht, die einstweilige Verfügung so schnell wie möglich zuzustellen.[104]

 

Rz. 202

 

Beispiel 128: Verfügungsverfahren und anschließendes Ordnungsgeldverfahre...

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