Rz. 209

Anders verhält es sich, wenn die Eintragung aufgrund einer einstweiligen Verfügung vorgenommen wird. Zwar handelt es sich auch hier nicht um eine Vollstreckungs- bzw. Vollziehungsmaßnahme. Dennoch erhält der Anwalt nach h.M. für die Stellung des Eintragungsantrags eine Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 3309 VV, weil der Eintragungsantrag innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO gestellt werden muss und damit erst die einstweilige Verfügung vollzogen ist, ebenso wie eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erst durch Zustellung vollzogen wird. Da eine den § 19 Abs. 1 Nrn. 5, 16 RVG vergleichbare Regelung fehlt, entsteht durch den Eintragungsantrag auch für den vorherigen Verfahrensbevollmächtigten eine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV.

 

Beispiel 132: Verfügungsverfahren und Vollziehung durch Eintragung

Der Anwalt hat für seinen Mandanten nach mündlicher Verhandlung eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach dieser die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur Eigentumsübertragung zu bewilligen hat (Wert: 50.000,00 EUR). Anschließend lässt der Anwalt die Vormerkung eintragen.

Neben der Vergütung für das einstweilige Verfügungsverfahren entsteht für die Vollziehung eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV.

 
I. Erkenntnisverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.662,70 EUR
  Wert: 50.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.534,80 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.217,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   611,33 EUR
Gesamt   3.828,83 EUR
II. Vollziehung
1. 0,3-Verfahrengebühr, Nr. 3309 VV   383,70 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 403,70 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   76,70 EUR
Gesamt   480,40 EUR

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