Rz. 44

Soweit der Schuldner Vollstreckungs- oder Vollstreckungsschutzanträge stellt, richtet sich der Gegenstandswert entsprechend dem Interesse des antragstellenden Schuldners nach billigem Ermessen (§ 25 Abs. 3 RVG).

 

Rz. 45

Bei einem Vollstreckungsschutzantrag gegen eine Räumungsvollstreckung mit dem Ziel einer zeitlich begrenzten Weiternutzung ist der Wert nach dem Mietwert der begehrten Zeit maßgebend.[28] Bei unbestimmter Zeit ist auf den Jahresbetrag der Miete abzustellen.[29] Nach a.A. ist ein Abschlag vorzunehmen, da der Schuldner das Nutzungsentgelt weiterzahlen muss.[30] Darauf dürfte es aber nicht ankommen, da auch bei dem Wert der Räumung die Zahlungspflicht des Schuldners unberücksichtigt bleibt.

 

Beispiel 27: Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO

Der Mieter ist verurteilt, das Mietobjekt zum 31.8.2022 zu räumen und herauszugeben (Mietwert 800,00 EUR). Er begehrt nach § 765a ZPO eine Räumungsfrist von drei Monaten, da er erst zum 1.12.2022 eine neue Wohnung gefunden hat.

Der Gegenstandswert beläuft sich gem. § 25 Abs. 2 RVG auf 3 x 800,00 EUR = 2.400,00 EUR.

[28] OLG Koblenz OLGR 1997, 34; JurBüro 2005, 384; LG Münster Rpfleger 1996, 166; LG Görlitz AGS 2003, 408.
[29] OLG Koblenz OLGR 1997, 35; Schneider/Kurpat, Rn 2.5639.
[30] AnwK-RVG/Volpert, § 25 Rn 88.

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