Rz. 44
Soweit der Schuldner Vollstreckungs- oder Vollstreckungsschutzanträge stellt, richtet sich der Gegenstandswert entsprechend dem Interesse des antragstellenden Schuldners nach billigem Ermessen (§ 25 Abs. 3 RVG).
Rz. 45
Bei einem Vollstreckungsschutzantrag gegen eine Räumungsvollstreckung mit dem Ziel einer zeitlich begrenzten Weiternutzung ist der Wert nach dem Mietwert der begehrten Zeit maßgebend.[28] Bei unbestimmter Zeit ist auf den Jahresbetrag der Miete abzustellen.[29] Nach a.A. ist ein Abschlag vorzunehmen, da der Schuldner das Nutzungsentgelt weiterzahlen muss.[30] Darauf dürfte es aber nicht ankommen, da auch bei dem Wert der Räumung die Zahlungspflicht des Schuldners unberücksichtigt bleibt.
Beispiel 27: Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO
Der Mieter ist verurteilt, das Mietobjekt zum 31.8.2022 zu räumen und herauszugeben (Mietwert 800,00 EUR). Er begehrt nach § 765a ZPO eine Räumungsfrist von drei Monaten, da er erst zum 1.12.2022 eine neue Wohnung gefunden hat.
Der Gegenstandswert beläuft sich gem. § 25 Abs. 2 RVG auf 3 x 800,00 EUR = 2.400,00 EUR.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen