Rz. 27

Bei Herausgabevollstreckungen ist der Wert der herauszugebenden Sache maßgebend (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG).

 

Beispiel 12: Herausgabevollstreckung

Der Gläubiger hat ein Urteil erstritten, wonach der Beklagte verpflichtet ist, einen Pkw im Wert von 5.000,00 EUR herauszugeben. Er beauftragt den Anwalt mit der Herausgabevollstreckung.

Maßgebend ist der Wert des Autos, hier also 5.000,00 EUR (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG).

 

Rz. 28

Zu beachten ist, dass der Gegenstandswert im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht den Wert übersteigen darf, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung der Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist. Solche Fälle kommen insbesondere dann vor, wenn in der Hauptsache ein privilegierter Wert gilt, wie etwa bei Herausgabe und Räumung einer Mietwohnung, der Ehewohnung oder bei Herausgabe von Haushaltsgegenständen.

 

Beispiel 13: Vollstreckung wegen Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung

Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Titel auf Herausgabe der Mietwohnung erstritten. Den Streitwert hat das Gericht mit dem Jahresmietwert (12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR) festgesetzt. Der Anwalt soll nunmehr die Räumungs- und Herausgabevollstreckung betreiben.

Maßgebend ist nicht der Wert der herauszugebenden Wohnung, sondern nach § 26 Nr. 2, 2. Hs. RVG der Wert, der im Hauptsacheverfahren gilt, also der Wert von 6.000,00 EUR.

 

Rz. 29

 

Beispiel 14: Vollstreckung wegen Räumung und Herausgabe einer Ehewohnung

Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Beschluss erwirkt, nachdem dieser verpflichtet worden ist, das Haus, in dem sich die Ehewohnung befindet,

a) für die Zeit der Trennung

b) für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung

zu räumen und der Ehefrau zur Verfügung zu stellen. Da der Ehemann nicht freiwillig auszieht, beauftragt die Ehefrau den Anwalt mit der Vollstreckung.

Nach § 95 Abs. 1 S. 1 FamFG finden die Vorschriften der ZPO für die Zwangsvollstreckung Anwendung, sodass die Räumungs- und Herausgabeverpflichtung durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt wird. Der Wert richtet sich auch hier nach dem Wert der Hauptsache, also nach § 48 Abs. 1 FamGKG, im Fall a) auf 3.000,00 EUR und im Fall b) auf 4.000,00 EUR.

 

Rz. 30

 

Beispiel 15: Vollstreckung auf Herausgabe von Haushaltsgegenständen (Wert liegt über 2.000,00/3.000,00 EUR)

Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Beschluss erwirkt, wonach dieser

a) für die Zeit der Trennung

b) für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung

zur Herausgabe diverser Haushaltsgegenstände im Wert von 5.000,00 EUR verpflichtet worden ist. Da der Ehemann die Haushaltsgegenstände freiwillig nicht herausgibt, beauftragt die Ehefrau den Anwalt mit der Vollstreckung.

Maßgebend ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 2, 1. Hs. RVG zunächst der Wert der herauszugebenden Gegenstände. Der Gegenstandswert ist allerdings begrenzt durch den Wert, der im gerichtlichen Verfahren gilt, also gem. § 48 Abs. 2 FamGKG bei vorläufiger Herausgabe auf 2.000,00 EUR (Fall a) und bei endgültiger Herausgabe auf 3.000,00 EUR (Fall b).

 

Rz. 31

 

Beispiel 16: Vollstreckung auf Herausgabe von Haushaltsgegenständen (Wert liegt unter 2.000,00/3.000,00 EUR)

Wie vorheriges Beispiel 15. Der Wert der Haushaltsgegenstände beträgt lediglich 1.000,00 EUR.

Maßgebend ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 2, 1. Hs. RVG der Wert der herauszugebenden Gegenstände, also 1.000,00 EUR. Die Begrenzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. RVG i.V.m. § 48 Abs. 2 FamGKG greift hier nicht, da diese Werte höher liegen.

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