Rz. 184
Wird ein Vollstreckungstitel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, durch eine spätere Entscheidung abgeändert oder durch einen Prozessvergleich ersetzt, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Vollstreckungskosten in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den letztlich titulierten Betrag beschränkt hätte.[96]
Beispiel 121: Erstattungsfähige Vollstreckungskosten nach Abänderung des Titels durch Rechtsmittelgericht
Der Beklagte wird zur Zahlung von 3.000,00 EUR verurteilt. Der Kläger leitet daraufhin die Zwangsvollstreckung ein, wodurch folgende Anwaltskosten entstehen:
1. | 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV | 66,60 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 13,32 EUR | |
Zwischensumme | 79,92 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 15,18 EUR | |
Gesamt | 95,10 EUR |
Im Berufungsverfahren wird das Urteil dahingehend abgeändert, dass der Beklagte lediglich 1.860,00 EUR zu zahlen hatte.
Die angefallenen Vollstreckungskosten aus 3.000,00 EUR sind in dieser Höhe jedenfalls nicht erstattungsfähig, da die Forderung in dieser Höhe keinen Bestand behalten hat. Bestehen geblieben ist die Forderung lediglich in Höhe von 1.860,00 EUR. Daher sind die angefallenen Anwaltskosten in der Höhe erstattungsfähig, in der sie angefallen wären, wenn der Gläubiger sich von vorneherein in der Zwangsvollstreckung auf den Betrag von 1.860,00 EUR beschränkt hätte.
Nach § 788 ZPO sind damit erstattungs- und festsetzungsfähig:
1. | 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV | 49,80 EUR | |
(Wert: 1.860,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 9,96 EUR | |
Zwischensumme | 59,76 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 11,35 EUR | |
Gesamt | 71,11 EUR |
Rz. 185
Beispiel 122: Erstattungsfähige Vollstreckungskosten nach Aufhebung des Titels und Abschluss eines Vergleichs
Der Beklagte wird durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 3.000,00 EUR verurteilt. Der Kläger leitet daraufhin die Zwangsvollstreckung ein, wodurch folgende Anwaltskosten entstehen:
1. | 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV | 66,60 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 13,32 EUR | |
Zwischensumme | 79,92 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 15,18 EUR | |
Gesamt | 95,10 EUR |
Der Beklagte legt gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein. In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung schließen die Parteien einen Vergleich, wonach der Beklagte lediglich 1.860,00 EUR zu zahlen hat.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 121.
Rz. 186
Voraussetzung dafür ist, dass sich aus der späteren Entscheidung oder dem Vergleich ergibt, inwieweit die ursprünglich titulierte Forderung aufrechterhalten worden ist.[97] Werden z.B. in einem nachfolgenden Vergleich weitere nicht streitgegenständliche Ansprüche geregelt, kommt die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung nur in Betracht, soweit sich feststellen lässt, in welchem Umfang die im Versäumnisurteil titulierte Forderung Bestand behalten hat.
Beispiel 123: Erstattungsfähige Vollstreckungskosten nach Aufhebung des Titels und Abschluss eines Vergleichs unter Einbeziehung weiterer Gegenstände
Der Beklagte wird durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 3.000,00 EUR verurteilt. Der Kläger leitet daraufhin die Zwangsvollstreckung ein, wodurch folgende Anwaltskosten entstehen:
1. | 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV | 66,60 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 13,32 EUR | |
Zwischensumme | 79,92 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 15,18 EUR | |
Gesamt | 95,10 EUR |
Der Beklagte legt gegen ein Versäumnisurteil Einspruch ein. In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung schließen die Parteien einen Vergleich, in den weiter gehende Forderungen und Gegenforderungen einbezogen werden und der Beklagte zum Ausgleich aller Ansprüche noch 1.860,00 EUR zu zahlen habe.
Da sich jetzt nicht feststellen lässt, ob und inwieweit durch die Vergleichsforderung die ursprüngliche Forderung aufrechterhalten wird und ob und inwieweit die Vergleichssumme neue Forderungen abdeckt, kommt eine Erstattung der Vollstreckungskosten nicht in Betracht.
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