Rz. 142
Soll aus einem Titel in verschiedene Objekte vollstreckt werden, liegen wiederum verschiedene Angelegenheiten vor. Hier ist das getrennte Vorgehen grundsätzlich notwendig. So werden bei einer Forderungspfändung, jedenfalls dann, wenn vorläufige Zahlungsverbote oder Pfändungen gegen verschiedene Drittschuldner gerichtet sind, die an verschiedenen Orten ihren Sitz haben und somit auch verschiedene Gerichtsvollzieher beauftragen müssen, mehrere Vollstreckungsverfahren als notwendig und erstattungsfähig angesehen.[77]
Beispiel 92: Mehrere Forderungspfändungen wegen derselben Forderung
Der Gläubiger hat gegen den Schuldner ein Urteil über 2.000,00 EUR erwirkt und bringt drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aus, eines gegenüber dem Arbeitgeber in A, eines gegenüber der Bank in B und eines gegenüber der Sparkasse in C.
Es liegen drei verschiedene Angelegenheiten vor. Die Gebühren entstehen jeweils gesondert. Die gesonderte Vergütung ist auch erstattungsfähig
I. | Pfändung Arbeitgeber | ||
1. | 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV | 49,80 EUR | |
(Wert: 2.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 9,96 EUR | |
Zwischensumme | 59,76 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 11,35 EUR | |
Gesamt | 71,11 EUR | ||
II. | Pfändung Bank | ||
Wie in I. | |||
III. | Pfändung Sparkasse | ||
Wie in I. |
Rz. 143
Gleiches gilt, wenn mehrere vorläufige Zahlungsverbote nach § 845 ZPO ausgebracht werden.[78]
Beispiel 93: Mehrere Forderungspfändungen wegen derselben Forderung
Der Gläubiger hat gegen den Schuldner ein Urteil über 2.000,00 EUR erwirkt und bringt drei vorläufige Zahlungsverbote aus, eines gegenüber dem Arbeitgeber in A, eines gegenüber der Bank in B und eines gegenüber der Sparkasse in C.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 92.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen