Rz. 142

Soll aus einem Titel in verschiedene Objekte vollstreckt werden, liegen wiederum verschiedene Angelegenheiten vor. Hier ist das getrennte Vorgehen grundsätzlich notwendig. So werden bei einer Forderungspfändung, jedenfalls dann, wenn vorläufige Zahlungsverbote oder Pfändungen gegen verschiedene Drittschuldner gerichtet sind, die an verschiedenen Orten ihren Sitz haben und somit auch verschiedene Gerichtsvollzieher beauftragen müssen, mehrere Vollstreckungsverfahren als notwendig und erstattungsfähig angesehen.[77]

 

Beispiel 92: Mehrere Forderungspfändungen wegen derselben Forderung

Der Gläubiger hat gegen den Schuldner ein Urteil über 2.000,00 EUR erwirkt und bringt drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aus, eines gegenüber dem Arbeitgeber in A, eines gegenüber der Bank in B und eines gegenüber der Sparkasse in C.

Es liegen drei verschiedene Angelegenheiten vor. Die Gebühren entstehen jeweils gesondert. Die gesonderte Vergütung ist auch erstattungsfähig

 
I. Pfändung Arbeitgeber
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   49,80 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   9,96 EUR
  Zwischensumme 59,76 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   11,35 EUR
Gesamt   71,11 EUR
II. Pfändung Bank
  Wie in I.
III. Pfändung Sparkasse
  Wie in I.
 

Rz. 143

Gleiches gilt, wenn mehrere vorläufige Zahlungsverbote nach § 845 ZPO ausgebracht werden.[78]

 

Beispiel 93: Mehrere Forderungspfändungen wegen derselben Forderung

Der Gläubiger hat gegen den Schuldner ein Urteil über 2.000,00 EUR erwirkt und bringt drei vorläufige Zahlungsverbote aus, eines gegenüber dem Arbeitgeber in A, eines gegenüber der Bank in B und eines gegenüber der Sparkasse in C.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 92.

[77] AG Landau AGS 2008, 263.
[78] LG Bonn AGS 2012, 138 = NJW-Spezial 2012, 157.

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