Rz. 32
Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen (§ 887 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert richtet sich nicht nach den Kosten der Vornahme der zu vollstreckenden Handlung, sondern nach dem Wert der Hauptsache.[15]
Beispiel 17: Verfahren auf Ersatzvornahme
Der Schuldner ist verurteilt worden, eine vertretbare Handlung vorzunehmen. Das Gericht hat den Streitwert auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Da der Schuldner seiner Verurteilung nicht nachkommt, beantragt der Gläubiger gem. § 887 ZPO, ihn zu ermächtigen, die Handlung auf Kosten des vormaligen Pächters selbst vorzunehmen.
Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung, also nach 20.000,00 EUR (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG), und nicht etwa nach den Kosten der Ersatzvornahme.
Rz. 33
Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht (§ 887 Abs. 2 ZPO).
Beispiel 18: Verfahren auf Ersatzvornahme mit Kostenvorschuss
Wie vorangegangenes Beispiel 17. Der Gläubiger beantragt zusätzlich, den vormaligen Pächter zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 5.000,00 EUR zu verurteilen.
Am Gegenstandswert ändert sich nichts, da beide Maßnahmen auf die Durchsetzung desselben Anspruchs abzielen.
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