Rz. 110

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. RVG zählt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als besondere Gebührenangelegenheit i.S.d. § 15 RVG.

 

Rz. 111

Welche Vorbereitungshandlungen und Nebentätigkeiten noch zur Vollstreckung zählen, ergibt sich aus § 19 Abs. 2 RVG. Insbesondere Anfragen beim Einwohnermeldeamt, Gewerbeamt etc. sind durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten (siehe Beispiele 71 ff.).

 

Rz. 112

Auch die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zählt für den bereits tätigen Anwalt gem. §§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG[60] zur Vollstreckungsangelegenheit (siehe Rdn 169 ff.).

 

Rz. 113

Welche Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung dagegen als besondere Angelegenheiten gelten und damit die Gebühren nach Nrn. 3009, 3310 VV erneut auslösen, ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Nrn. 4 bis 21 RVG.

[60] Eingefügt zum 31.12.2006 durch das 2. JuMoG. Damit hat sich die bis dahin bestehende Streitfrage, ob die Erinnerung eine gesonderte Angelegenheit darstellt, geklärt.

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