Rz. 203

Ist der Schuldner durch rechtskräftiges Urteil zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt worden (§ 894 ZPO), aufgrund der die Eintragung eines Rechtes zugunsten des Gläubigers erfolgen soll, handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Bei Urteilen auf Abgabe einer Willenserklärung bedarf es keiner Vollstreckung, weil die Rechtskraft des Urteils bereits die Abgabe der Willenserklärung fingiert (§ 894 ZPO).

 

Rz. 204

Soweit ein entsprechendes Urteil lediglich vorläufig vollstreckbar ist, gilt gem. § 895 Abs. 1 ZPO eine Vormerkung oder Widerspruch als bewilligt, sodass es auch hier keiner Vollstreckung bedarf.

 

Rz. 205

Eintragungsanträge aufgrund der durch Urteil fingierten Willenserklärung stellen daher eine gewöhnliche außergerichtliche Vertretung dar, die nach Teil 2 Abschnitt 3 VV, Nrn. 2300 ff. VV, vergütet wird.

 

Beispiel 129: Eigentumsumschreibung aufgrund Urteil

Der Anwalt hat für seinen Mandanten ein Urteil erwirkt, wonach der Beklagte verurteilt worden ist, das Eigentum an einem Grundstück (Wert: 100.000,00 EUR) auf den Kläger zu übertragen und die entsprechende Auflassungserklärung abzugeben. Nach Rechtskraft lässt der Anwalt des Klägers das Grundbuch umschreiben.

Im Erkenntnisverfahren erhält der Anwalt die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV. Für die Umschreibung erhält er eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, wiederum aus dem Wert von 100.000,00 EUR.

 
I. Erkenntnisverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   2.151,50 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.986,00 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 4.157,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   789,93 EUR
Gesamt   4.947,43 EUR
II. Umschreibung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   2.151,50 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.171,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   412,59 EUR
Gesamt   2.584,09 EUR
 

Rz. 206

Gleiches gilt auch dann, wenn die entsprechende Erklärung nicht als Urteil ausgesprochen wurde, sondern wenn der Schuldner diese in einem Vergleich abgegeben hat.[105]

[105] OLG Düsseldorf JMBL NRW 1960, 259.

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