A. Allgemeines

I. Überprüfung der Fahreignung

 

Rz. 1

Bei einem Antrag auf Umschreibung einer FE hat die FE-Behörde auch die Frage der Eignung zu prüfen.[1] Zweifeln an der Eignung des Bewerbers ist mit Mitteln der FeV nachzugehen.[2]

 

Rz. 2

Dies gilt auch für die Umschreibung einer EU-/EWR-FE.[3] Dies ergibt sich schon daraus, dass auch bei der erleichterten Umschreibung § 11 Abs. 18, Abs. 10 und Abs. 11; §§ 13, 14 FeV nicht zu den nicht anzuwendenden Vorschriften gehören. Allerdings ist die Fahrberechtigung nach § 28 FeV zu beachten. Hat die deutsche Fahrerlaubnisbehörde den von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, gehen die Vorschriften hinsichtlich einer Umschreibung ins Leere (hierzu im Einzelnen siehe § 32 Rdn4 f.). Auch die Umstände, die im Rahmen eines Umschreibungsverfahrens der Behörde bekannt geworden sind, dürfen im Rahmen der Entscheidung, ob eine EU-Fahrerlaubnis im Inland anerkannt wird, verwertet werden.

Damit wird eine deutsche FE erteilt (eben nicht nur das Führerschein-Dokument erneuert), die dann von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist (siehe § 32 Rdn 5 ff.).

 

Rz. 3

Umstände, die erst nach Ausstellung des EU-Führerscheins verwirklicht wurden oder die aufgrund einer Gesamtschau von vor und nach der Führerscheinausstellung die Fahreignung entfallen lassen oder in Frage stellen, dürfen berücksichtigt werden. Für Umstände, die ausschließlich vor Ausstellung des EU-Führerscheins verwirklicht wurden, die die Fahreignung entfallen lassen oder in Zweifel ziehen, ist die Rechtsgrundlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der geltend gemachten Fahrberechtigung gilt.[4] Das dürfte nunmehr in der Regel die Dritte Führerschein-Richtlinie sein (siehe dazu auch § 32 Rdn 30).

[1] BVerwG zfs 1996, 317 = NJW 1996, 2318 = NZV 1996, 292.
[2] VGH BW, Beschl. v. 9.12.2003 – 10 S 1908/03, zfs 2004, 191; vgl. auch Gebhardt, § 64 Rn 26.
[3] OVG Saarland zfs 1998, 239.
[4] EuGH, Urt. v. 1.3.2012 – C-467/10, Rechtssache "Akyüz", DAR 2012, 192.

II. Beweislast

 

Rz. 4

Der wirksame Erwerb der FE im Ausland muss vom Führerscheininhaber nachgewiesen werden.[5] Die Nichterweislichkeit der einen Anspruch auf Umschreibung begründenden Tatsachen, ob die FE wirksam erworben wurde und ob die vorgelegten Unterlagen richtig und echt sind, geht zu Lasten des Antragstellers.[6]

[5] BVerwG zfs 1994, 389.
[6] BVerwG zfs 1994, 389; vgl. auch OVG Bremen DAR 1993, 108 = zfs 1993, 180 – Ls.

B. Umschreibung von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen (§ 30 FeV)

I. Freiwillige Umschreibung

 

Rz. 5

Diese erleichterte Umschreibung erfolgt freiwillig. Eine Verpflichtung besteht hierzu nicht.

 

Rz. 6

Gemäß § 30 Abs. 1 FeV sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

§ 11 Abs. 9 FeV über die ärztliche Untersuchung und § 12 Abs. 6 FeV über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 FeV eine Untersuchung erforderlich ist,
§ 12 Abs. 2 FeV über den Sehtest,
§ 15 FeV über die Befähigungsprüfung,
§ 19 FeV über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen,
die Vorschriften über die Ausbildung.
 

Rz. 7

Ist die ausländische FE auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung beschränkt, ist die FE auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken (§ 30 Abs. 1 S. 2 FeV).

 

Rz. 8

Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weiteren Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-FE beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen FE ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte (§ 30 Abs. 3 FeV).

II. Anerkennung deutscher Führerscheine durch EU-Mitgliedstaaten

 

Rz. 9

Auch die Mitgliedstaaten der EU sind ihrerseits (nach Art. 1 Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 RL 91/439/EWG sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 der RL 2006/126/EG) verpflichtet, einen deutschen Führerschein mit den hierin verbrieften FE-Klassen anzuerkennen. Bei einem Umtausch aufgrund einer Wohnsitznahme in einem anderen Mitgliedstaat ist dieser verpflichtet, einen den erworbenen FE-Klassen entsprechenden gleichwertigen Führerschein auszustellen. Allerdings kann die deutsche FE-Behörde nicht für ein etwaiges gemeinschaftsrechtswidriges Handeln eines anderen Mitgliedstaates in Anspruch genommen werden. Missachtet der andere Mitgliedstaat diese Grundsätze und stellt er keinen entsprechenden und gleichwertigen Führerschein aus, so hat der Betroffene weder einen Anspruch auf die Ausstellung eines seinen deutschen FE-Klassen entsprechenden deutschen (Ersatz-)Führerscheins noch auf die Ausstellung eines seine FE-Klassen belegenden Führerscheins entsprechend Muster 1 der Anlage 8 zu § 25 Abs. 1 FeV.[7]

[7] VG Saarland zfs 2002, 207.

III. Keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland, wenn die Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat entzogen war (§ 20 Abs. 3 und 4 FeV)

 

Rz. 10

Durch die Einfügung von § 20 Abs. 3 und 4 FeV mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung[8] mit Wirkung zum 16.1.2009 ist nunmehr geregelt, dass einem Antragsteller auf Erteilung einer FE (er muss seit mindestens 185 Tagen seinen Wohnsitz in Deutschland haben – Wohnsitzprinzip) e...

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