I. Freiwillige Umschreibung

 

Rz. 5

Diese erleichterte Umschreibung erfolgt freiwillig. Eine Verpflichtung besteht hierzu nicht.

 

Rz. 6

Gemäß § 30 Abs. 1 FeV sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

§ 11 Abs. 9 FeV über die ärztliche Untersuchung und § 12 Abs. 6 FeV über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 FeV eine Untersuchung erforderlich ist,
§ 12 Abs. 2 FeV über den Sehtest,
§ 15 FeV über die Befähigungsprüfung,
§ 19 FeV über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen,
die Vorschriften über die Ausbildung.
 

Rz. 7

Ist die ausländische FE auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung beschränkt, ist die FE auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken (§ 30 Abs. 1 S. 2 FeV).

 

Rz. 8

Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weiteren Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-FE beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen FE ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte (§ 30 Abs. 3 FeV).

II. Anerkennung deutscher Führerscheine durch EU-Mitgliedstaaten

 

Rz. 9

Auch die Mitgliedstaaten der EU sind ihrerseits (nach Art. 1 Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 RL 91/439/EWG sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 der RL 2006/126/EG) verpflichtet, einen deutschen Führerschein mit den hierin verbrieften FE-Klassen anzuerkennen. Bei einem Umtausch aufgrund einer Wohnsitznahme in einem anderen Mitgliedstaat ist dieser verpflichtet, einen den erworbenen FE-Klassen entsprechenden gleichwertigen Führerschein auszustellen. Allerdings kann die deutsche FE-Behörde nicht für ein etwaiges gemeinschaftsrechtswidriges Handeln eines anderen Mitgliedstaates in Anspruch genommen werden. Missachtet der andere Mitgliedstaat diese Grundsätze und stellt er keinen entsprechenden und gleichwertigen Führerschein aus, so hat der Betroffene weder einen Anspruch auf die Ausstellung eines seinen deutschen FE-Klassen entsprechenden deutschen (Ersatz-)Führerscheins noch auf die Ausstellung eines seine FE-Klassen belegenden Führerscheins entsprechend Muster 1 der Anlage 8 zu § 25 Abs. 1 FeV.[7]

[7] VG Saarland zfs 2002, 207.

III. Keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland, wenn die Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat entzogen war (§ 20 Abs. 3 und 4 FeV)

 

Rz. 10

Durch die Einfügung von § 20 Abs. 3 und 4 FeV mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung[8] mit Wirkung zum 16.1.2009 ist nunmehr geregelt, dass einem Antragsteller auf Erteilung einer FE (er muss seit mindestens 185 Tagen seinen Wohnsitz in Deutschland haben – Wohnsitzprinzip) eine FE dann nicht erteilt wird, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat die FE entzogen worden war. Zum Nachweis, dass die Gründe für den Entzug im Ausland nicht mehr fortbestehen, hat der Betreffende eine Bescheinigung der ausländischen Stelle vorzulegen, welche die FE erteilt hatte. Damit wird Art. 11 Abs. 4 S. 1 der Dritten Führerschein-Richtlinie umgesetzt, die am 19.1.2009 in Kraft getreten ist.

[8] Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung v. 7.1.2009, BGBl S. 29.

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