Rz. 41

Erst wenn dem Gebiet ein ausreichender Schutzstatus nach Art. 2 Abs. 1 und 2 FFH-RL zukommt (d.h. es erklärt oder als solches anerkannt wird), treten gem. Art. 7 FFH-RL die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL in Kraft.

Gebiete, die nicht zu Vogelschutzgebieten erklärt wurden, obwohl dies nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 4 V-RL erforderlich gewesen wäre ("faktische Vogelschutzgebiete") unterliegen nicht der Schutzregelung des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL, sondern der strengeren Regelung des Art. 4 Abs. 4 S. 1 V-RL.[112] Dieses ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass bis zu einem Regimewechsel nach Art. 7 FFH-RL das Spektrum der Gründe, die eine Einschränkung des Vogelschutzes zugunsten eines Infrastrukturvorhabens rechtfertigen können, sehr eingeschränkt ist. Die Meldung eines Gebiets an die Europäische Kommission und die einstweilige naturschutzrechtliche Sicherstellung eines Gebiets lösen den Regimewechsel noch nicht aus. Der Übergang in das Schutzregime der FFH-RL setzt nach Art. 7 FFH-RL eine endgültige rechtsverbindliche Erklärung eines Gebiets zum besonderen Schutzgebiet (Vogelschutzgebiet) voraus. In einem faktischen Vogelschutzgebiet ist ein Straßenbauvorhaben nach Art. 4 Abs. 4 S. 1 V-RL grundsätzlich unzulässig, wenn es durch die Verkleinerung des Gebiets zum Verlust mehrerer Brut- und Nahrungsreviere führen würde, die einem Hauptvorkommen einer der Vogelarten in Anhang I der V-RL dienen.[113] An dem damit begründeten Schutzstatut hat die FFH-RL unabhängig von dem maßgebenden Schutzregime nichts geändert.[114] Die Darlegungserfordernisse an das Vorbringen eines Vorhabengegners, ein faktisches Vogelschutzgebiet sei beeinträchtigt, steigen mit fortschreitendem Stand des Melde- und Gebietsausweisungsverfahrens.[115]

[112] EuGH v. 7.12.2000 – C-374/98-, Slg. 2000,1 -10799, Basses Corbieres.
[113] BVerwG v. 1.4.2004 – Hochmoselbrücke I – 4 C 2.03.
[114] BVerwG v. 13.3.2008 – A4 Jagdbergtunnel – 9 VR 10.07.
[115] BVerwG v. 12.3.2008 – A 44, Hessisch Lichtenau II – 9 A 3.06.

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