Rz. 13

Eine Quelle für Verfahrensfehler kann die nachträgliche Änderung des ausgelegten Plans sein. Finden nach Auslegung des Plans nachträgliche Änderungen (Tekturen) statt, sieht das Planfeststellungsverfahrensrecht im Wesentlichen drei Möglichkeiten vor.

Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben (§ 73 Abs. 8 S. 1 VwVfG). Dieses vereinfachte Anhörungsverfahren kommt nur in Betracht, wenn die nachträglichen Planänderungen das Gesamtkonzept der Planung nicht berühren und die Identität des Vorhabens wahren.[26]

Wird durch Änderungen eines ausgelegten Plans das Gesamtkonzept der Planung berührt und folglich die Identität des Vorhabens geändert, ist das gesamte Anhörungsverfahren gem. § 73 Abs. 3 VwVfG zu wiederholen.

Die dritte Möglichkeit besteht darin, dass die nachträgliche Planänderung so geringfügig oder für alle begünstigend ist, so dass keine neuen oder stärkeren Betroffenheiten Dritter oder Träger öffentlicher Belange entstehen. Wenn mit der Planänderung nachträgliche Veränderungen von geringer Erheblichkeit einhergehen, also äußerst geringfügige Zusatzbelastungen entstehen, sind diese nicht verfahrenserheblich i.S.v. § 73 Abs. 8 VwVfG.[27]

[26] BVerwG DVBl 1996, 691.
[27] BVerwGE 29, 282, 286; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 73 Rn 137.

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