Rz. 2

Das deutsche Internationale Erbrecht war bis zum 17.8.2015 im Wesentlichen in den Art. 25, 26 sowie in Art. 3 EGBGB kodifiziert. Daneben existierten (und existieren noch) staatsvertragliche Regelungen, welche den nationalen Rechtsvorschriften vorgehen.[1] Am 17.8.2018 trat die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses/EU-ErbVO) in Kraft. Die Verordnung gilt im gesamten Bereich der Europäischen Union(Ausnahme: Vereinigtes Königreich, Irland und Dänemark).[2] Mit der Umsetzung dieser Verordnung hat sich das deutsche internationale Erbrecht stark verändert. Aus deutscher Perspektive kam es nach Einführung der EuErbVO unter anderem zu einer vollständigen Aufgabe des Staatsangehörigkeitsprinzips bei Bestimmung (Anknüpfung) des Erbstatuts gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. Seit der Einführung wird es das Erbstatut nunmehr gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt.[3]

Mit großer Spannung darf jetzt auf die künftigen Veränderungen im internationalen Familienrecht geblickt werden. Bereits im Jahre 2011 hatte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung auf dem Gebiet des Güterrechts vorgelegt (EuGüVO).[4] Diese Verordnung wurde zum 24.6.2016 beschlossen, EU 2016/1103. Sie tritt zum 29.1.2019 in Kraft. Darin enthalten sind unter anderem Regelungen über die Zuständigkeiten der Gerichte im Falle der Ehescheidung (Art. 5 Abs. 1 f. EuGüVO) oder aber Möglichkeiten der Wahl des Güterstandes der Ehegatten (Art. 22 EuGüVO).

[1] Kroiß, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Erbprozess, § 14 Rn 3.
[2] DNotI-Report 15/2012, S. 121.
[3] AblEU L 201/120.
[4] Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts (KOM (2011) 126 endg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge