Rz. 47

Nach § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II zählen zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese sind in § 22 SGB II geregelt.

 

Rz. 48

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in mehreren Schritten zu prüfen, und zwar nach Größe der konkret betroffenen Unterkunft, Wohnungsstandard, Struktur des Wohnungsmarktes (gibt es eine Unterkunftsalternative?).[44] In angemessener Höhe sind auch Heizkosten vom Grundsicherungsträger als Leistung nach § 22 SGB II zu erbringen.[45] Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 S. 7 SGB II als Bedarf des alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

 

Rz. 49

Nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und umziehen, Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur, wenn dies durch den zuständigen kommunalen Leistungsträgers zugesichert worden ist. Wann die Zusicherung zu erteilen oder wann von ihrer Einholung abzusehen ist, ist in § 22 Abs. 5 S. 2–4 SGB II geregelt.

 

Rz. 50

Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen gemäß § 22 Abs. 7 S. 2 SGB II von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist.

[44] BSG v. 7.11.2006, BSGE 97, 217 = SozR 4–4200 § 22 Nr. 1.
[45] Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Knickrehm, § 22 Rn 5 f., Berlit, info also 2023, 17.

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