Rz. 62

Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weisen sie keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten nach, tritt eine Minderung Bürgergeldes um 10 % ein (§ 32 SGB II). Der Sanktionszeitraum beträgt einen Monat (§ 32 Abs. 2 S. 2 SGB II).

 

Rz. 63

Unter wiederholten Pflichtverletzungen i.S.v. § 31a Abs. 1 S. 2 SGB II ist die erneute Verwirklichung eines gleichartigen Sanktionstatbestands aus § 31 SGB II zu verstehen. Keine wiederholten Pflichtverletzungen sind Pflichtverstöße, die zeitgleich verwirklicht werden oder die zeitlich unmittelbar aufeinander folgen, ohne dass eine erste Sanktion schon festgesetzt wurde.[54] § 31a Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II unterscheidet zwischen einer zweiten und dritten Pflichtverletzung. Die Rechtsfolgen der Mitwirkungspflichtverletzungen wurden im neuen § 31a SGB II durch den Gesetzgeber im Bürgergeld-Gesetz nach Vorgaben des BVerfG[55] umfassend neu geregelt. Das bisherige starre und aufgrund der Sanktionshöhe auch restriktive dreistufige System von zwingend festzustellenden Sanktionen (30–60–100 %) wird zugunsten eines den Vorgaben des BVerfG entsprechenden weniger restriktiven dreistufigen System der Leistungsminderung (10–20–30 %) aufgegeben und ersetzt.[56]

[54] LSG Berlin-Brandenburg v. 12.10.2007, AS ER – BeckRS 2007, 48207; LSG NRW v. 24.9.2007, BeckRS 2007, 48248.
[55] Vgl. BVerfG v. 5.11.2019 – 1 Bvl 7/16 Ls., NZS 2020, 13.
[56] Herbe/Palsherm/Herbe, § 9 Rn 290; Groth/Güssow, NJW 2023, 184 Rn 34 f.

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