Rz. 70

Die Bezieher von Bürgergeld sind pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) und in der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2a SGB XI).[64] Erforderlich ist aber, dass der erwerbsfähige Bezieher tatsächlich Bürgergeld bezieht.[65]

 

Rz. 71

In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für erwerbsfähige Bezieher von Sozialleistungen nach dem SGB II seit dem 1.1.2011 keine Pflichtversicherung mehr. An die Stelle der Versicherungszeit während des Bezuges von Bürgergeld sind Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI getreten. Die Anrechnungszeiten stellen sicher, dass vor dem Bezug von Bürgergeld erworbene Anwartschaften für Rehabilitationsleistungen oder Renten wegen Erwerbsminderung nicht verloren gehen (§§ 3 Nr. 3, 11 Abs. 2 S. 2, 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI).[66]

 

Rz. 72

 

Praxishinweis

Seit 1.1.2013 sind Minijobs nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV rentenversicherungspflichtig. Gemäß § 6 Abs. 1b SGB VI kann der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Aufgrund des Wegfalls der Rentenversicherungspflicht bei dem Bezug von Bürgergeld lohnt sich der Verzicht auf die Minijob-Rentenversicherungsfreiheit, um die Rentenpunkte (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI) zu erhöhen.[67]

 

Rz. 73

Außerdem sind Personen, die Meldepflichten nach dem SGB II unterliegen, gesetzlich unfallversichert, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung des zuständigen Leistungsträgers nachkommen, diese oder eine andere Stelle auszusuchen (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII).

 

Rz. 74

Unter den Voraussetzungen des § 26 SGB II werden die Beiträge zur privaten Krankenversicherung für Bezieher von Bürgergeld übernommen.[68]

[64] Rolfs, NZS 2019, 206.
[65] Knickrehm/Roßbach/Walterman/Berchtold, § 5 SGB V Rn 18.
[66] BeckOK-SozialR/Kreikebohm/Jassat, SGB VI, § 58 Rn 20a f.; Plagemann/Bienert, § 16 Rn 383 ff. m.w.N.
[67] Plagemann/Bienert, § 16 Rn 382.
[68] Eicher/Hahn, § 26 Rn 13 ff.

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