Rz. 84

Da das Gesetz in § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG unterschiedliche Ablehnungsmöglichkeiten vorgesehen hat, muss eine auf Verspätung gestützte Ablehnung gleichfalls näher begründet werden (OLG Köln VRS 74, 372). Die bloße Angabe eines Paragraphenzitates steht dabei einer unbegründeten Ablehnung gleich.

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