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Fotografien, Unfallskizzen, Schaltpläne u.Ä. können – neben einer Ortsbesichtigung – Gegenstand einer Inaugenscheinnahme sein (OLG Zweibrücken DAR 2012, 403; OLG Köln zfs 2016, 229).

Dabei muss allerdings die Inaugenscheinnahme protokolliert werden (BGH NStZ 1995, 10; OLG Zweibrücken DAR 2012, 403; OLG Koblenz zfs 2014, 170).

 

Achtung: Datenfeld des Radarfotos

Bei den aus der Datenleiste von Radarfotos ersichtlichen Aufzeichnungen über das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung handelt es sich um Urkunden. Sie können als schriftliche Aufzeichnung deshalb nur nach den für Urkunden geltenden Formvorschriften der §§ 249 ff., 74, 78 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt und nicht durch einen Verweis gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ersetzt werden (OLG Hamm NZV 2016, 241; OLG Köln zfs 2016, 229; KG zfs 2018, 650).

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