Rz. 12

Vor bzw. spätestens mit Beginn der Vollstreckung muss gem. § 751 Abs. 2 ZPO durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden, dass die Sicherheit vom Gläubiger geleistet wurde und es muss eine Abschrift dieser Urkunde dem Schuldner zugestellt werden. Der vorzunehmende Nachweis der erfolgten Sicherheitsleistung hängt von der Art der Sicherheitsleistung (vgl. dazu nachfolgend) ab, vgl. auch § 108 ZPO. Die Hinterlegung von Geld kann durch eine Durchschrift des Annahmeantrags mit Annahmeverfügung der Hinterlegungsstelle zuzüglich der Quittung der Hinterlegungskasse über die erfolgte Einzahlung nachgewiesen werden. Bei einer Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft muss entweder die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Bürgschaft durch den Gerichtsvollzieher dem Sicherungsberechtigten zugestellt werden. Ob im Einzelfall eine beglaubigte Abschrift ausreicht, hängt von dem Text der Bürgschaft ab: Sofern die Bürgschaft mit Rückgabe der Urkunde an die bürgende Bank erlischt, muss das Original zugestellt werden (ansonsten würde sie keine Sicherheit für den Schuldner darstellen), im anderen Fall genügt die Zustellung einer beglaubigten Abschrift. Bei anwaltlicher Vertretung der Parteien wird eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt mittlerweile überwiegend bejaht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge