Rz. 30

Für die Revisionsverfahren bedarf es keiner besonderen Regelung. Hier gelten jeweils unmittelbar die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 VV (Nrn. 3206 ff. VV), die auch in sonstigen Revisionsverfahren anzuwenden sind, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

 

Beispiel 7: Revision vor dem BAG

Gegen die Entscheidung des LAG wird Revision zum BAG eingelegt, über die mündlich verhandelt wird (Streitwert: 3.600,00 EUR)

Es entstehen die 1,6-Verfahrensgebühr der Nr. 3206 VV sowie die 1,5-Terminsgebühr der Nr. 3210 VV.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3206 VV   444,80 EUR
  (Wert: 3.600,00 EUR)    
2. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   417,00 EUR
  (Wert: 3.600,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 881,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   167,54 EUR
Gesamt   1.049,34 EUR
 

Rz. 31

Soweit allerdings der BGH Revisionsgericht ist, entstehen die höheren Verfahrensgebühren der Nrn. 3208, 3209 VV, da auch insoweit eine Vertretung durch einen am BGH zugelassenen Anwalt erforderlich ist.

 

Beispiel 8: Revision vor dem BGH

Gegen die Entscheidung des OLG wird Revision zum BGH eingelegt, über die mündlich verhandelt wird (Streitwert: 3.600,00 EUR).

Es entstehen die 2,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3206, 3208 VV sowie die 1,5-Terminsgebühr der Nr. 3210 VV.

 
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3206, 3208 VV   639,40 EUR
  (Wert: 3.600,00 EUR)    
2. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   417,00 EUR
  (Wert: 3.600,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.076,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   204,52 EUR
Gesamt   1.280,92 EUR

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