Rz. 8

Obwohl es sich um erstinstanzliche Verfahren handelt, richtet sich die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) nicht nach Teil 3 Abschnitt 1 VV (also nach den Nrn. 3100 ff. VV). Die Verfahrensgebühr richtet sich vielmehr nach Nr. 3300 Nr. 3 VV. Für die Verfahren vor einem OVG/VGH oder LSG ist diese Regelung an sich überflüssig, weil sich die Anwendbarkeit der Nr. 3300 VV bereits aus deren Nr. 2 ergibt.

 

Rz. 9

Der Anwalt verdient danach erstinstanzlich eine 1,6-Verfahrensgebühr, die sich nach Nr. 3301 VV im Falle der vorzeitigen Beendigung unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 2 zu Nr. 3201 VV auf 1,0 ermäßigt.

 

Rz. 10

Eine Erhöhung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr in Verfahren vor dem BGH kommt nicht in Betracht, da eine den Nrn. 3208, 3209 VV vergleichbare Regelung fehlt.

 

Rz. 11

Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt, die denselben Entschädigungsanspruch geltend machen, erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr. 1008 VV).

 

Rz. 12

War der Anwalt zunächst außergerichtlich tätig und hatte er dort eine Geschäftsgebühr verdient (siehe oben Rdn 6), so ist diese Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig, höchstens zu 0,75, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

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